Aufteilung und Verkauf trotz Milieuschutz

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Ausgangslage

Häuser in Milieuschutzgebieten verkaufen sich schlecht. Für große Investoren (wie Blackstone) ist Milieuschutz eine „red flag“, d.h. ein Ausschlußkriterium. Kleinere Investoren, die nicht Bestände halten, sondern aufteilen und wieder verkaufen wollen, nehmen wegen der langen Fristen ebenfalls eher Abstand. Für Bestandshalter sind die Mieten und das Entwicklungspotential zu niedrig. Banken sind ebenfalls zurückhaltend und bewerten Milieuschutzobjekte niedriger als Objekte außerhalb.

Da bleibt nicht mehr viel, wenn man so ein Haus hat und es verkaufen will.

Dringend gesucht sind allerdings Eigentumswohnungen. Wenn man das Haus aufteilen und die Wohnungen einzeln verkaufen könnte, würde man auf einen starken Nachfragemarkt treffen. Auf Wohnungsebene bewerten die Banken zudem anders als auf Gesamtobjekt-Ebene.

Es stellt sich also die Frage: geht das? Oder genauer: kann ich 1) aufteilen und 2) dann abverkaufen? Sie werden überrascht sein: mit etwas Gestaltung lauten beide Antworten „ja“.

kein Aufteilungsverbot im Milieuschutz

Ein – aus meinem subjektiven Horizont – verbreiteter Irrtum ist, daß man Häuser in Milieuschutzgebieten nicht aufteilen kann. Das ist falsch. Es gibt zwar einen entsprechenden Genehmigungsvorbehalt in § 172 Abs. 1 BauGB. In Abs. 4 Nr. 6 derselben Vorschrift ist jedoch die Ausnahme gleich mit geregelt: die Genehmigung „ist zu erteilen“, kann also nicht versagt werden, wenn

„sich der Eigentümer verpflichtet, innerhalb von sieben Jahren ab der Begründung von Wohnungseigentum Wohnungen nur an die Mieter zu veräußern …

Sie können also aufteilen. Sie müssen nur die vorstehende Verpflichtung erklären.

Für alle Eigentümer, die im Moment noch nicht verkaufen, sich die Option aber öffnen wollen, ist die Überlegung an dieser Stelle eigentlich schon beendet: Verpflichtung abgeben, aufteilen, 7 Jahre abwarten, fertig. Niemand zwingt Sie, in den 7 Jahren zu verkaufen. Nur wenn Sie es tun, dann muß es eben an die Mieter sein. Wenn Sie es nicht tun, sind die 7 Jahre irgendwann vorbei und die Beschränkung entfällt.

keine steuerlichen Nachteile

Ein weiterer Irrtum ist häufig, daß man bei Verkauf von einzelnen Wohnungen, also mehr als 3 Immobilien, zum gewerblichen Grundstückshändler wird oder das als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG versteuern muß. Das ist indes nicht der Fall, wenn die entsprechenden Haltefristen abgelaufen sind, siehe hier und hier.

Zwischenergebnis: Aufteilung im Milieuschutz ist möglich und sinnvoll

Man kann eine vorbereitende Aufteilung insoweit als „rechtliche Objektpflege“ betrachten: Sie investieren in eine Gestaltung, die Ihre Möglichkeiten in einigen Jahren dramatisch erweitert. Üblicherweise ist so etwas eine gute Investition.

„Veräußerungsverbot“ nach Aufteilung?

Für diejenigen Eigentümer, die keine 7 Jahre warten wollen, fragt sich, was sie durch die Aufteilung jetzt aktuell gewinnen. Was ist, wenn die Mieter nicht (alle) kaufen wollen oder nicht zu dem Preis, den Sie sich vorstellen?

Außerdem enthält § 172 Abs. 4 BauGB, ganz am Ende, eine weitere potentielle Einschränkung:

… in der Genehmigung [kann] bestimmt werden, dass auch die Veräußerung von Wohnungseigentum an dem Gebäude während der Dauer der Verpflichtung der Genehmigung der Gemeinde bedarf. Diese Genehmigungspflicht kann auf Ersuchen der Gemeinde in das Wohnungsgrundbuch eingetragen werden; sie erlischt nach Ablauf der Verpflichtung.“

Damit will das Gesetz sicherstellen, daß Sie sich daran halten. Durch den Grundbucheintrag wird eine Eigentumsumschreibung auf einen Erwerber nur erfolgen, wenn die Behörde das genehmigt. Das wird sie nur, wenn Sie ihr nachweisen, daß der Erwerber bislang Mieter der betreffenden Wohnung war.

Sowohl die Verpflichtung, die Sie erklären müssen, als auch die grundbuchliche Einschränkung gelten nur für „Veräußerungen“. Übertragungen, die keine „Veräußerung“ sind, sind davon nicht betroffen.

kein „Übertragungsverbot“ nach Aufteilung!

Ein Beispiel einer Übertragung ohne Veräußerung bei einer natürlichen Person ist der Erbfall. Hier geht das Eigentum an allen Wohnungen, die dem Erblasser gehörten, ohne Genehmigung der Behörde auf die Erben über.

Ein Beispiel einer Übertragung ohne Veräußerung bei einer juristischen Person ist deren Verkauf, d.h. der Verkauf ihrer Gesellschaftsanteile. Hier bleibt Eigentümer der Wohnungen die Gesellschaft (GmbH oder UG). Nur gehört eben die GmbH (oder UG) nun jemand anderem. Weder hat der Mieter hier ein Vorkaufsrecht, noch wäre der GmbH (UG)-Verkauf aus grundbuchlicher Sicht zu genehmigen, denn im Grundbuch ändert sich ja nichts.

Eigentumswohnungen können also dadurch, daß sie (jeweils einzeln) einer GmbH (UG) gehören, unproblematisch gehandelt werden, einfach indem nicht die Wohnung, sondern die Gesellschaft übertragen wird. Das gibt vor, wie das Haus rechtlich strukturiert sein muß, wenn nach Aufteilung die Wohnungen einzeln abverkauft werden sollen: es muß so viele GmbHs (UGs) wie Wohnungen geben und jede muß Eigentümerin einer einzelnen dieser Wohnungen sein.

Zuordnung durch Teilung nach § 8 WEG

Es gibt zwei Arten der Aufteilung: die nach § 3 WEG und die nach § 8 WEG. Im ersten Fall gehören hinterher alle Wohnungen allen vorherigen Eigentümern im Verhältnis ihrer Anteile. Im zweiten Fall gehören hinterher die Wohnungen jeweils einem anderen.

Beispiel:

Das Haus hat 4 Eigentümer, jedem gehören davon 25%. Es gibt 8 Wohnungen. Nach einer Teilung gemäß § 3 WEG gehören hinterher jedem der 4 Eigentümer jeweils 25% an jeder der Wohnungen. Nach einer Teilung gemäß § 8 WEG gehören dem Eigentümer 1 die Wohnungen 1 und 2 komplett, dem Eigentümer 2 gehören die Wohnungen 3 und 4 komplett, dem Eigentümer 3 die Wohnungen 5 und 6 sowie dem Eigentümer 4 die Wohnungen 7 und 8.

Die Lösung für Ihr Aufteilungsproblem liegt damit auf der Hand. Angenommen, Ihnen gehört ein Mietshaus mit 25 Wohnungen. Dann gründen Sie 25 UG (haftungsbeschränkt) und übertragen Ihr Haus auf diese. Anschließend teilen Sie nach § 8 WEG auf und ordnen jeder der UG eine Wohnung zu. Ergebnis: Ihnen gehören 25 jeweils einzeln übertragbare UGs, denen jeweils eine Wohnung zu 100% gehört.

Nachteile

Die Lösung hat allerdings drei Haken.

Der erste Haken sind die Kosten und Steuern. Die Gründung von 25 UGs, die Übertragung des Eigentums am Haus auf diese und der anschließende Verkauf der Gesellschaften ist vermutlich teurer und steuerungünstiger für Sie als der Verkauf des Objekteigentums selbst. Allerdings können Sie das beim momentanen Markt wohl an die Käufer weitergeben: bevor diese überhaupt keine Wohnung kaufen können, weil wegen der Aufteilungshürden im Milieuschutz keine angeboten werden, sind viele bereit, mehr zu bezahlen. Das ist ein Beispiel dafür, wie die staatliche Regulierung die Preise treibt.

Der zweite Haken ist, daß es von Seiten der Finanzierung für die Kaufinteressenten vermutlich schwieriger ist. Einen Kredit für den Kauf einer GmbH erhält man nicht so leicht wie einen Kredit für den Kauf einer Immobilie. Dadurch, daß in der GmbH aber eine Immobilie enthalten ist, die als dingliche Sicherung zur Verfügung steht, wird sich das lösen lassen. Möglicherweise ist der Kredit etwas teurer, was ebenfalls die Gesamtbelastung für den Käufer erhöht.

Der dritte Haken ist, daß eine GmbH nicht wegen Eigenbedarf kündigen kann und die 10jährige Sperrfrist des § 577a BGB bei Verkauf der GmbH nicht zu laufen beginnt. Hierfür wäre nämlich der Verkauf der Wohnung als solcher notwendig. Ihre GmbHs sind für Dritte, die selbst in der zugehörigen Wohnung wohnen wollen, also nicht interessant oder nur dann, wenn zu vermuten ist, daß der Mieter demnächst auszieht (oder sich herauskaufen läßt).

Vor dem Hintergrund, daß Sie anders gar nicht verkaufen können (außer an Mieter, die erwerben wollen), muß man abwägen, ob diese Nachteile das kleinere Übel sind.

die Beschränkungen entfallen beim Erstverkauf an den Mieter

Weder die Verpflichtung zum Verkauf nur an einen Mieter noch das Veräußerungsverbot gehen auf den erwerbenden Mieter über (siehe DNotI-Report 2017, 185). Dieser kann seinerseits frei verkaufen und zudem die Löschung des Genehmigungsvorbehalts im Grundbuch veranlassen.

Fazit

Als Maßnahme vorsorgender rechtlicher Objektpflege empfiehlt sich die Aufteilung unter Abgabe der 7jährigen Selbstverpflichtung. Denn in 7 Jahren ist die Verpflichtung abgelaufen und Ihre Möglichkeiten zum Verkauf sind deutlich erweitert.

Weitergehende Gestaltungen zum vorzeitigen Verkauf müssen mit den damit verbundenen Nachteilen abgewogen werden.

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