aktuelle Anträge zum Miet- und Immobilienrecht im Bundestag und Bundesrat

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Bei den nachfolgenden Sachverhalten handelt es sich um Anträge und Gesetzgebungsinitiativen verschiedener Abgeordneter und Fraktionen des aktuellen Deutschen Bundestags und der Länder. Was davon momentan nicht umgesetzt wird, kommt bei neuer Zusammensetzung des nächsten Bundestags vielleicht wieder auf den Tisch. Es ist deshalb spannend zu lesen, welche Ideen und Ziele von den betreffenden Akteuren verfolgt werden.

In chronologisch absteigender Reihenfolge:

BT-Drucksache 19/14369 vom 23.10.2019

Antrag der Abgeordneten Christian Kühn (Tübingen), Daniela Wagner, Luise Amtsberg, Canan Bayram, Stefan Gelbhaar, Britta Haßelmann, Katja Keul, Stephan Kühn (Dresden), Renate Künast, Monika Lazar, Steffi Lemke, Dr. Irene Mihalic, Dr. Konstantin von Notz, Filiz Polat, Tabea Rößner, Dr. Manuela Rottmann, Dr. Julia Verlinden und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Rechtssichere regionale Mietobergrenzen für angespannte Wohnungsmärkte ermöglichen – Mieterinnen und Mieter in bestehenden Mietverträgen schützen

unter anderem mit dem Inhalt,

Mieterhöhungen in bestehenden Mietverträgen zu begrenzen und dazu

  • den maximal zulässigen Mietanstieg auf Basis der ortsüblichen Vergleichsmiete in Wohnraummangelgebieten auf höchstens 3 Prozent im Jahr zu begrenzen, aber nicht über die Obergrenze ortsübliche Vergleichsmiete hinaus,
  • Bei Mieterhöhungen auf Grundlage von Vergleichsmieten sollen die drei vorzulegenden Vergleichswohnungen nicht mehr aus dem Bestand des gleichen Eigentümers stammen dürfen;
  • den Anstieg der Mietobergrenze bei der ortsüblichen Vergleichsmiete deutlich zu bremsen und dazu bundesweit die ortsübliche Vergleichsmiete auf Basis neuer Mietverträge der letzten 20 statt 4 bzw. 6 Jahre zu berechnen;

unterzeichnet von Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

 

BR-Drucksache 469/19 vom 27.09.2019

Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schriftformerfordernisses im Mietrecht

Das Kündigungsrecht wegen Schriftformverstoßes bei Gewerbemietverträgen soll auf den Erwerber beschränkt und die Regelung unter Aufhebung des bisherigen § 550 BGB in einen neu zu schaffenden § 566 Absatz 3 BGB-E verlagert werden.

Zusätzlich soll es zeitlich befristet werden auf 3 Monate ab Kenntnis des Schriftformverstoßes. Darüber soll die Kündigung unwirksam werden, wenn der Mieter ihr widerspricht und sich mit der Fortsetzung des Mietvertrages zu den schriftlich vereinbarten Bedingungen einverstanden erklärt.

unterzeichnet von Armin Laschet, MP NRW

 

BR-Drucksache 468/19 vom 27.09.2019

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung des Betrachtungszeitraums für die ortsübliche Vergleichsmiete

von bislang 4 auf künftig 6 Jahre in § 558 Abs. 2 BGB

 

BT-Drucksache 19/13502 vom 24.09.2019

Antrag der Abgeordneten Caren Lay, Dr. Gesine Lötzsch, Lorenz Gösta Beutin, Heidrun Bluhm-Förster, Jörg Cezanne, Susanne Ferschl, Kerstin Kassner, Sabine Leidig, Ralph Lenkert, Michael Leutert, Amira Mohamed Ali, Victor Perli, Ingrid Remmers, Dr. Kirsten Tackmann, Andreas Wagner, Hubertus Zdebel und der Fraktion DIE LINKE.

Bezahlbares Wohnen garantieren – Mieten deckeln, sozialen Wohnungsbau retten

mit dem Inhalt,

1. einen Gesetzentwurf für eine sozialere Regulierung von Mietpreisen im Mietrecht innerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorzulegen, der

  • die zulässige Höchstmiete bei Neu- und Wiedervermietungen bundesweit auf die ortsübliche Vergleichsmiete bzw. die niedrigere Vormiete begrenzt;
  • die Kappungsgrenze für Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach der Maßgabe absenkt, dass Mieterhöhungen nur im Rahmen des Inflationsausgleichs, höchstens jedoch um 2 Prozent im Jahr, erfolgen dürfen;
  • eine Neuregelung der Mietspiegel beinhaltet, so dass alle Entgelte für Mietwohnungen in einer Kommune in deren Berechnung einbezogen und qualifizierte Mietspiegel als rechtsverbindliches Instrument zur Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete ausgestaltet werden;

2. die Bundesländer zu ermuntern, innerhalb deren eigener Regelungskompetenz für das Wohnungswesen öffentlich-rechtliche Mietpreisregulierungen für besonders angespannte Wohnungsmärkte zu schaffen (Mietendeckel);

3. ein Rettungsprogramm für den sozialen Wohnungsbau aufzulegen, das in Abstimmung mit den Ländern

  • den Ländern und Kommunen im Rahmen eines öffentlichen Wohnungsbaus nach Wiener Modell jährlich 10 Milliarden Euro über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren für einen Neustart des sozialen, gemeinnützigen Wohnungsbaus sowie zur Förderung des kommunalen, genossenschaftlichen und gemeinnützigen Wohnungsbaus zur Verfügung stellt. Dabei muss ein bedarfsdeckender Anteil barrierefreier Wohnungen entstehen;
  • durch die Einführung einer neuen Wohnungsgemeinnützigkeit einen Rahmen für dauerhafte Mietpreis- und Belegungsbindungen geförderter Wohnungen schafft;
  • auslaufende Sozialbindungen kurzfristig verlängert und mittelfristig Sozialwohnungen in den gemeinnützigen Wohnungssektor überführt;

4. einen Gesetzentwurf für ein Verbot der Umwandlung von Mietwohnungen in Wohnungseigentum in Milieuschutzgebieten sowie für ein generelles Verbot der Eigenbedarfskündigung nach erfolgter Umwandlung vorzulegen.

unterzeichnet von Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

 

BR-Drucksache 434/19 vom 19.09.2019

Gesetzesantrag des Landes Berlin

Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung der Grundsteuer- Umlagefähigkeit (Mieter-Grundsteuer-Entlastungsgesetz)

mit dem Inhalt, die Grundsteuer aus dem Katalog der auf die Wohnungsmieter umlegbaren Betriebskosten für Neuverträge herauszunehmen

unterzeichnet von RegBM des Landes Berlin Michael Müller

 

BT-Drucksache 19/10286 vom 16.05.2019

Antrag der Abgeordneten Caren Lay, Dr. Gesine Lötzsch, Gökay Akbulut, Lorenz Gösta Beutin, Matthias W. Birkwald, Heidrun Bluhm, Jörg Cezanne, Dr. André Hahn, Ulla Jelpke, Kerstin Kassner, Sabine Leidig, Ralph Lenkert, Michael Leutert, Amira Mohamed Ali, Niema Movassat, Petra Pau, Victor Perli, Ingrid Remmers, Martina Renner, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann, Andreas Wagner, Hubertus Zdebel und der Fraktion DIE LINKE.

Mietendeckel sofort einführen

mit dem Inhalt, gesetzlich zu regeln, dass Mieterhöhungen ohne Wohnwertverbesserung maximal in Höhe des Inflationsausgleichs, höchstens jedoch um 2 Prozent im Jahr, zulässig sind.

unterzeichnet von Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

 

BT-Drucksache 19/10284 vom 16.05.2019

Antrag der Abgeordneten Caren Lay, Friedrich Straetmanns, Dr. Gesine Lötzsch, Gökay Akbulut, Lorenz Gösta Beutin, Matthias W. Birkwald, Heidrun Bluhm, Jörg Cezanne, Dr. André Hahn, Ulla Jelpke, Kerstin Kassner, Sabine Leidig, Ralph Lenkert, Michael Leutert, Amira Mohamed Ali, Niema Movassat, Petra Pau, Victor Perli, Ingrid Remmers, Martina Renner, Kersten Steinke, Dr. Kirsten Tackmann, Andreas Wagner, Hubertus Zdebel und der Fraktion DIE LINKE.

Kündigungsschutz für Mieterinnen und Mieter verbessern

unter anderem mit dem Inhalt, den Kündigungsschutz für Mieter so zu verbessern, dass

  1. die Ausgleichung eines Mietrückstandes neben der fristlosen auch die fristgemäße Kündigung unwirksam werden lässt;
  2. eine Kündigung aufgrund eines Mietrückstands von weniger als zwei Monatsmieten ausgeschlossen ist;
  3. eine Kündigung aufgrund von Mietrückständen, die auf die Mietminderung wegen eines Mangels der Wohnung zurückzuführen sind, nur bei vorsätzlichem Missbrauch des Instruments der Mietminderung möglich ist;
  4. unterschiedliche Rechtsauffassungen über Mieterrechte zwischen Mieter- und Vermieterseite innerhalb des Vertragsverhältnisses auf dem Rechtsweg abschließend geklärt werden müssen, bevor eine Kündigung möglich ist;
  5. eine Kündigung wegen Eigenbedarfs nur noch für den Wohngebrauch der Eigentümerin oder des Eigentümers selbst oder den Wohngebrauch der engsten Familienangehörigen als Erstwohnsitz erlaubt ist und Personengesellschaften keinen solchen Bedarf geltend machen können;
  6. Mieterinnen und Mieter einen Anspruch auf angemessenen Ersatz der Aufwendungen erhalten, die ihnen durch die Eigenbedarfskündigung entstanden sind;
  7. eine Kündigung wegen Eigenbedarfs nach Umwandlung der Mietwohnung in Wohnungseigentum generell ausgeschlossen ist;
  8. Mieterinnen und Mieter, die das 70. Lebensjahr vollendet haben, bei vertragsgemäßen Gebrauch nicht wegen Eigenbedarfs gekündigt werden dürfen.

unterzeichnet von Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

 

BT-Drucksache 19/10283 vom 16.05.2019

Antrag der Abgeordneten Caren Lay, Friedrich Straetmanns, Dr. Gesine Lötzsch, Doris Achelwilm, Gökay Akbulut, Simone Barrientos, Lorenz Gösta Beutin, Matthias W. Birkwald, Heidrun Bluhm, Birke Bull-Bischoff, Jörg Cezanne, Anke Domscheit-Berg, Brigitte Freihold, Nicole Gohlke, Dr. André Hahn, Ulla Jelpke, Kerstin Kassner, Jan Korte, Sabine Leidig, Ralph Lenkert, Michael Leutert, Amira Mohamed Ali, Niema Movassat, Norbert Müller (Potsdam), Petra Pau, Sören Pellmann, Victor Perli, Ingrid Remmers, Martina Renner, Dr. Petra Sitte, Kersten Steinke, Dr. Kirsten Tackmann, Andreas Wagner, Katrin Werner, Hubertus Zdebel und der Fraktion DIE LINKE.

Keine Kündigung für Mieterinnen und Mieter über 70 Jahre

mit dem Inhalt, daß die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorlegen möge, der eine Kündigung wegen Eigenbedarfs für Mieterinnen und Mieter, die das 70. Lebensjahr vollendet haben, bei vertragsgemäßen Gebrauch wirksam ausschließt.

unterzeichnet von Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

 

BT-Drucksache 19/8827 vom 29.03.2019

Gesetzentwurf der Abgeordneten Christian Kühn (Tübingen), Stephan Schmidt, Canan Bayram, Luise Amtsberg, Anja Hajduk, Britta Haßelmann, Dieter Janecek, Katja Keul, Sven-Christian Kindler, Stephan Kühn (Dresden), Monika Lazar, Sven Lehmann, Dr. Irene Mihalic, Claudia Müller, Beate Müller-Gemmeke, Dr. Konstantin von Notz, Lisa Paus, Filiz Polat, Tabea Rößner, Dr. Manuela Rottmann, Corinna Rüffer,
Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Dr. Julia Verlinden, Daniela Wagner und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches und anderer Gesetze – Abschaffung der Grundsteuer-Umlagefähigkeit (Mieter-Grundsteuer-Entlastungsgesetz)

mit dem Inhalt, die Grundsteuer aus dem Katalog der auf die WOhnungsmieter umlegbaren Betriebskosten herauszunehmen und bei Bestandsmietverträgen eine Umlagevereinbarung nach einer Übergangsfrist für unwirksam zu erklären

unterzeichnet von Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

 

BT-Drucksache 19/7770 vom 13.02.2019

Entschließungsantrag der Abgeordneten Caren Lay, Dr. Gesine Lötzsch, Susanne Ferschl, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Lorenz Gösta Beutin, Matthias W. Birkwald, Heidrun Bluhm, Jörg Cezanne, Sylvia Gabelmann, Kerstin Kassner, Dr. Achim Kessler, Katja Kipping, Jan Korte, Sabine Leidig, Ralph Lenkert, Michael Leutert, Amira Mohamed Ali, Niema Movassat, Victor Perli, Ingrid Remmers, Martina Renner, Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann, Jessica Tatti, Andreas Wagner, Hubertus Zdebel, Sabine Zimmermann (Zwickau), Pia Zimmermann und der Fraktion DIE LINKE.

mit der Aufforderung an die Bundesregierung,

1. ein öffentliches Wohnungsbauprogramm mit einem Umfang von 10 Milliarden Euro im Jahr über einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren aufzulegen, das folgende Maßnahmen beinhaltet:

  • die zweckgebundene Förderung des sozialen, gemeinnützigen Wohnungsbaus durch die Länder in Höhe von 5 Milliarden Euro;
  • ein Investitionsprogramm für den kommunalen und genossenschaftlichen Wohnungsbau in Höhe von 5 Milliarden Euro, davon 4 Milliarden Euro als Zuschüsse an kommunale Wohnungsunternehmen, Genossenschaften oder andere gemeinwohlorientierte Träger sowie 1 Milliarde Euro für einen Rekommunalisierungs- und Bodenfonds;

2. umgehend einen Gesetzentwurf für eine umfassende Reform des Mietrechts vorzulegen, der

  • die sogenannte Mietpreisbremse nachbessert, so dass sie flächendeckend, ausnahmslos und unbefristet wirkt;
  • Mieterhöhungen in bestehenden Mietverhältnissen wirkungsvoll auf den Inflationsausgleich, maximal auf 2 Prozent im Jahr, begrenzt;
  • Mieterhöhungen nach Modernisierungen durch die Streichung der Modernisierungsumlage und durch einen Rechtsanspruch auf öffentliche Förderung energetischer Sanierungen auf ein Minimum senkt;
  • Verstöße gegen die Rechte von Mieterinnen und Mietern wirkungsvoll sanktioniert;
  • den Schutz von Mieterinnen und Mietern vor Kündigung und Wohnungsverlust stärkt;
  • die Möglichkeiten von Mitbestimmung sowie der kollektiven Wahrnehmung von Mieterrechten ausweitet;
  • kleine Gewerbetreibende, soziale Einrichtungen, Kulturbetriebe sowie gemeinnützige Vereine und Träger durch die Einführung eines Gewerbemietrechts schützt;
  • die Umlage von Betriebskosten auf die Mieterinnen und Mieter vereinfacht und verbraucherfreundlich gestaltet;

3. einen Gesetzentwurf für eine Reform des Wohngelds vorzulegen mit dem Ziel,

  • durch eine Erhöhung des Wohngeldanspruchs die Wohnkostenbelastung der Haushalte deutlich zu senken;
  • die Einkommens- und Mietpreisgrenzen laufend an Lohnentwicklung und Preissteigerungen anzupassen;
  • durch die Einführung einer Klimakomponente dafür zu sorgen, dass Empfängerinnen und Empfänger von Wohngeld nicht durch energetische Sanierungen verdrängt werden.

unterzeichnet von Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

 

BT-Drucksache 19/7734 vom 13.02.2019

Antrag der Abgeordneten Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Christian Kühn (Tübingen), Anja Hajduk, Corinna Rüffer, Sven Lehmann, Daniela Wagner, Markus Kurth, Beate Müller-Gemmeke, Britta Haßelmann, Renate Künast, Canan Bayram, Lisa Paus, Stefan Schmidt, Katharina Dröge, Dieter Janecek, Sven-Christian Kindler, Lisa Badum, Stefan Gelbhaar, Dr. Bettina Hoffmann, Katja Keul, Sylvia Kotting-Uhl, Stephan Kühn (Dresden), Steffi Lemke, Dr. Irene Mihalic, Tabea Rößner, Dr. Julia Verlinden, Gerhard Zickenheiner und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Menschenrecht auf Wohnen dauerhaft sicherstellen – Wohnungs- und Obdachlosigkeit konsequent bekämpfen

1. ein nationales Aktionsprogramm zur Vermeidung und Bewältigung von Woh- nungs- und Obdachlosigkeit auf den Weg zu bringen und

  • sich das Ziel zu setzen, dass es spätestens bis 2030 keine Obdachlosigkeit mehr in Deutschland gibt, entsprechend dem Ziel 1.1 der Sustainable Development Goals (SDGs), extreme Armut bis 2030 auch in Deutschland komplett zu beseitigen,
  • als Basis hierfür eine bundesweite Wohnungslosennotfallstatistik zu implementieren,
  • dazu insgesamt die Datenlage und Forschungsförderung auszubauen,
  • in konstruktiven Dialog mit den Ländern und Kommunen über die bestmögliche Strategie zur Problemlösung zu gehen und
  • hierbei eine angemessene Beteiligung (ehemals) Betroffener zu gewährleisten;

2. die Primärprävention, damit Wohnungslosigkeit erst gar nicht entsteht, massiv zu stärken, indem

  • die Versorgung mit bezahlbarem Wohnraum für alle Menschen prioritär behandelt und nachhaltig sichergestellt wird, indem
    • der Bund seine Förderung der Wohnraumförderung der Länder verdoppelt von heute 1 Milliarde Euro im Jahr auf mindestens 2 Milliarden Euro, auch über das Jahr 2019 hinaus. Es wäre wünschenswert, dass die Sozialwohnungsquote bei Neubauten von den Bundesländern erhöht wird und darunter ein festzulegender Anteil speziell für wohnungslose und obdachlose Menschen sowie ein festzulegender Anteil barrierefreier Wohnungen gewährleistet werden,
    • der Bund eine neue Wohngemeinnützigkeit einführt, um damit in den nächsten zehn Jahren eine Million dauerhaft günstige Wohnungen neu zu schaffen und sozial zu binden;
  • gewährleistet wird, dass Wohnungen für alle bezahlbar bleiben, indem
    • gesetzliche Rahmenbedingungen und Mindeststandards für die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft (KdU) auf Bundesebene entwickelt werden, die die Abdeckung der Wohnkosten bei der Grundsicherung sicherstellen,
    • die tatsächlichen Wohnkosten bei der Grundsicherung (KdU) auch über die Angemessenheitsgrenze hinaus so lange übernommen werden, bis ein Umzug in eine günstigere Wohnung erfolgen kann, wobei wie bisher die Betroffenen aufgefordert sind, aktiv nach einer günstigeren Wohnung zu suchen,
    • die Bundesmittel für das Wohngeld verdoppelt werden, es außerdem in Abstimmung mit den Ländern um eine Klimakomponente erweitert, sowie automatisch an die Einkommens- und Mietentwicklung angepasst wird,
    • die Mietpreisbremse zu einem wirksamen Instrument zur Begrenzung der Wiedervermietungsmieten umgebaut wird,
    • Mieterhöhungsmöglichkeiten in bestehenden Mietverträgen deutlich abgesenkt werden,
    • die soziale Mindestsicherung nicht mehr durch Sanktionen gekürzt werden kann und sämtliche gesetzliche Möglichkeiten zur Kürzung ersatzlos aufgehoben werden,
    • EU-Bürgerinnen und EU-Bürger, die Arbeit suchen, von Anfang an von der Bundesagentur für Arbeit bei der Arbeitssuche unterstützt werden und ihnen nach drei Monaten Zugang zu Leistungen der Grundsicherung ermöglicht wird, wenn sie zuvor eine Verbindung zum hiesigen Arbeitsmarkt aufgebaut haben, nachweislich aktiv nach Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eine Stelle zu bekommen,
    • der Bund auf die Länder hinwirkt, dass diese dafür sorgen, dass anerkannte Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen allen Menschen unabhängig von der bisherigen Leistungsberechtigung zur Verfügung stehen, und gleichzeitig sichergestellt wird, dass die Beratungsstellen ausreichend finanziert werden, um eine zeitnahe und kompetente Beratung zu gewährleisten, die Überschuldung vermeidet;

3. die Sekundärpräventionsmaßnahmen bei drohender Wohnungslosigkeit auszubauen, indem

  • Zwangsräumungen von Wohnungen verringert werden, z. B. indem die Bundesregierung dem Bundestag einen Gesetzentwurf vorlegt, wonach Mieter Mietrückstände binnen zwei Monaten nachzahlen dürfen, um so auch ordentliche Kündigungen wirkungslos zu machen,
  • geprüft wird, ob die Hürden für eine Zwangsräumung, wenn es sich um einen Haushalt mit Kindern handelt, erhöht werden,
  • die Verschuldensvermutung zulasten der Mieterinnen und Mieter entfällt, wenn das Jobcenter oder der Sozialhilfeträger direkt die Miete an die Vermieterin und den Vermieter überweist und sich aufgrund verspäteter oder unzureichender Überweisung Mietrückstände ansammeln, die den Vermieter/die Vermieterin zu einer Kündigung berechtigen,
  • sichergestellt wird, dass Amtsgerichte bei einer drohenden Zwangsräumung Jobcenter und Sozialämter frühzeitig informieren, zum Beispiel durch die Einführung einer Mitteilungspflicht,
  • der Bund gemeinsam mit den Kommunen und Ländern nach Lösungen sucht, wie gewährleistet werden kann, dass Menschen, denen der Wohnungsverlust droht, bei der Vermittlung in eine neue Wohnung aktive Hilfe zur Verfügung steht und das Personal in den Beratungsstellen im Umgang mit Menschen mit Behinderungen oder psychischen Erkrankungen entsprechend geschult wird,
  • Entlassungen aus Institutionen wie Haftanstalten so erfolgen, dass keine Obdachlosigkeit hieraus entsteht,
  • für EU-Bürgerinnen und EU-Bürger finanzielle Neuregelungen innerhalb des SGB XII geprüft werden, die Kommunen im Wohnungsnotfall unterstützend abrufen können, da die bisher bestehenden Darlehens- und Über- brückungsleistungen nicht ausreichen;

4. Maßnahmen zu ergreifen, die bei bereits eingetretener Wohnungslosigkeit zügig greifen und so obdachlosen und wohnungslosen Menschen die schnelle Reintegration in Normalwohnungsverhältnisse ermöglichen, und dabei besonders

  • den „Housing First“-Ansatz primär einzusetzen und zu fördern,
  • die finanzielle Absicherung der Betroffenen zu gewährleisten,
  • die gesundheitliche Versorgung sicherzustellen,
  • den Zugang zu Notunterkünften, unabhängig vom Sozialleistungsbezug, zu ermöglichen und die Kommunen auch mit Blick auf EU-Bürgerinnen und EU-Bürger dazu anzuhalten, ihrer Unterbringungsverpflichtung nachzukommen,
  • eine menschenwürdige Notversorgung sicherzustellen, die auch die besonderen Bedürfnisse von Familien, Frauen und Jugendlichen verstärkt berücksichtigt, gendersensibel ausgestaltet ist und zu erstellenden Leitlinien für eine menschenwürdige Notversorgung folgt,
  • sowie eine gute Betreuung für alle Betroffenen zu gewährleisten.

unterzeichnet von Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

siehe hierzu die Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Bau, Wohnen, Stadtentwicklung und Kommunen vom 26.04.2019 in BT-Drucksache 19/9697: Ablehnung des Antrags mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, AfD und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

 

BT-Drucksache 19/4885 vom 10.10.2018

Antrag der Abgeordneten Caren Lay, Dr. Gesine Lötzsch, Pascal Meiser, Gökay Akbulut, Lorenz Gösta Beutin, Heidrun Bluhm, Jörg Cezanne, Nicole Gohlke, Dr. André Hahn, Ulla Jelpke, Kerstin Kassner, Sabine Leidig, Ralph Lenkert, Michael Leutert, Amira Mohamed Ali, Niema Movassat, Petra Pau, Victor Perli, Ingrid Remmers, Martina Renner, Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann, Andreas Wagner, Hubertus Zdebel und der Fraktion DIE LINKE.

Mietenanstieg stoppen, Mieterinnen und Mieter schützen, Verdrängung verhindern

umfassende Reform des Mietrechts mit folgenden Änderungen:

1. Die Verbesserung der sogenannten Mietpreisbremse, indem

  • die Vermieterin bzw. der Vermieter verpflichtet werden, die Höhe der Vormiete sowie alle für die Bestimmung der zulässigen Miethöhe maßgeblichen Informationen der Mieterin bzw. dem Mieter unaufgefordert bei Vertragsabschluss offenzulegen;
  • zu viel verlangte Miete ab Mietbeginn zurückgezahlt werden muss;
  • sanktioniert wird, wenn Vermieterinnen und Vermieter die vorgeschriebene Mietpreisobergrenze überschreiten;
  • die Ausnahmen der sog. Mietpreisbremse gestrichen werden, wie sie für umfassend modernisierte Wohnungen, Neubauwohnungen und Vormieten oberhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete gelten;
  • die Gültigkeit der sog. Mietpreisbremse auf das gesamte Bundesgebiet ausgedehnt wird;
  • die sog. Mietpreisbremse entfristet wird, damit sie über die derzeit festgelegten fünf Jahre hinaus gültig ist; und
  • die zulässige Höchstmiete bei Neuvermietung auf die ortsübliche Vergleichsmiete bzw. die ggf. niedrigere Vormiete festgesetzt wird.

2. Die Begrenzung von Mieterhöhungen in bestehenden Mietverhältnissen, indem

  • Mietspiegel neu geregelt werden, so dass alle Entgelte für Mietwohnungen in einer Kommune in deren Berechnung einbezogen, qualifizierte Mietspiegel als rechtsverbindliches Instrument zur Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete ausgestaltet und Städte mit mehr als 25.000 Einwohner*innen verpflichtet werden, qualifizierte Mietspiegel zu erstellen. Der Bund soll sich zur Hälfte der dabei anfallenden Kosten beteiligen;
  • die Kappungsgrenze für Mieterhöhungen abgesenkt wird, mit der Maßgabe, dass Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nur im Rahmen des Inflationsausgleichs, höchstens jedoch um 2 Prozent im Jahr, erfolgen dürfen;
  • Kommunen ermächtigt werden, in Gebieten mit sozialen Erhaltungssatzungen (Milieuschutz) gebietsspezifische Verordnungsmieten (kommunale Höchstmieten) rechtssicher festzulegen.

3. Die Reduzierung von Mietsteigerungen nach Modernisierung auf ein Minimum, indem

  • die Umlage von Modernisierungskosten nach § 559 BGB gestrichen wird;
  • bei energetischen Sanierungen ein Rechtsanspruch auf öffentliche Förderung eingeführt wird, um einen Anreiz für energetische Sanierungen zu schaffen. Dafür wird die öffentliche Förderung für energetische Sanierungsmaßnahmen deutlich erhöht und um steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten für Eigentümerinnen und Eigentümer ergänzt. In diesem Zusammenhang ist mietrechtlich eine Warmmietenneutralität für Mieterinnen und Mieter zu garantieren. Zusätzlich sollen Menschen mit geringen Einkommen durch die Einführung einer Klima-Komponente beim Wohngeld in die Lage versetzt werden, energetisch sanierte Wohnungen zu mieten;
  • Luxusmodernisierungen gegen den Willen der Mieterinnen und Mieter dadurch verhindert werden, dass die Pflicht zur Duldung wohnwertverbessernder Maßnahmen auf solche begrenzt wird, die die Wohnung an gesetzliche Vorgaben anpassen oder sie in einen allgemein üblichen Standard versetzen. Als „allgemein üblich“ soll gelten, wenn mindestens zwei Drittel aller Mietwohnungen gleichen Alters in der Gemeinde diesen Ausstattungsstandard aufweisen;
  • der Rechtsanspruch auf soziale Härte in Bezug auf Alter, Haushaltseinkommen und Gesundheitszustand der im Haushalt lebenden Mieterinnen und Mieter verbindlich in einer Weise ausgestaltet werden, dass diese vor unzumutbarer Mietererhöhung infolge von Modernisierungsmaßnahmen und drohender Kündigung der Wohnung wirksam geschützt sind;
  • Vermieterinnen und Vermieter bei der Ankündigung von Modernisierungen verpflichtet werden, in hervorgehobener Weise auf die Form und Frist des Anspruchs auf soziale Härte hingewiesen werden.

4. Die Sanktionierung von Verstößen gegen die Rechte von Mieterinnen und Mie-
tern, indem

  • durch eine entsprechende Änderung von § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes alle Verstöße gegen die zulässige Miethöhe allgemein als Ordnungswidrigkeiten geahndet und Vermieterinnen und Vermieter mit einem Bußgeld belegt werden können;
  • die Unterlassung von Instandsetzungsarbeiten sowie die missbräuchliche Ankündigung oder Durchführung unrechtmäßiger baulicher Veränderungen (z. B. das sog. Herausmodernisieren) als Ordnungswidrigkeit, verbunden mit Schadensersatzansprüchen für die Mieterinnen und Mieter, geahndet werden können.

5. Die Ausweitung des Schutzes für Mieterinnen und Mieter vor Kündigung und Wohnungsverlust, so dass

  • die Ausgleichung eines Mietrückstandes neben der fristlosen auch die fristgemäße Kündigung unwirksam werden lässt;
  • eine Kündigung aufgrund eines Mietrückstandes von weniger als zwei Monatsmieten ausgeschlossen ist;
  • eine Kündigung aufgrund von Mietrückständen, die auf Mietminderung wegen eines Mangels der Wohnung zurückzuführen sind, nur bei vorsätzlichem Missbrauch des Instruments der Mietminderung möglich ist;
  • unterschiedliche Rechtsauffassungen über Mieterrechte zwischen Mieter
    und Vermieter zunächst innerhalb des Vertragsverhältnisses auf dem Rechtsweg abschließend geklärt werden müssen, bevor eine Kündigung möglich ist;
  • eine Kündigung wegen Eigenbedarfs nur noch für den Wohngebrauch des Eigentümers selbst oder den Wohngebrauch seiner engsten Familienangehörigen als Erstwohnsitz erlaubt ist und die Geltendmachung durch Personengesellschaften ausgeschlossen ist;
  • Zwangsräumungen wirksam verhindert werden, indem Zwangsräumungen in die Obdachlosigkeit sowie bei Nichtverschulden von Mietrückständen durch die Mieterinnen oder den Mieter gesetzlich ausgeschlossen, die 2013 eingeführten Regelungen zur Erleichterung von Räumungen (§§ 283a und 885a ZPO) aufgehoben sowie die für die kommunale Wohnungsfürsorge zuständigen Behörden verpflichtend benachrichtigt werden, um drohende Räumungen verhindern zu können.

6. Die Stärkung kollektiver Mieterrechte, indem

  • durch ein Verbandsklagerecht für Mietervereinigungen kollektive Prüf- und Widerspruchsrechte sowie Gruppenklagemöglichkeiten für Mieterinnen und Mieter eingeführt werden;
  • verbindliche Mitbestimmungsrechte für Mieterinnen und Mieter bundeseigener Wohnungen geschaffen und dafür jeweils Mieterräte eingerichtet werden;
  • das Vorkaufsrecht für Mieterinnen und Mieter erweitert wird, so dass es auch für Wohnungsverkäufe nach dem Erstverkauf sowie für Verkäufe des ungeteilten Mietshauses als Ganzes gilt und auch von Mieter-Genossenschaften oder ähnlichen gemeinwohlorientierten Mietervereinigungen mit gemeinwohlorientierten Rechtsformen ausgeübt werden kann.

7. Die Einführung eines Gewerbemietrechts zum Schutz von kleinen Gewerbetreibenden, sozialen Einrichtungen, Kulturbetrieben und gemeinnützigen Vereinen und Trägern, indem

  • Regelungen für die Erstellung von Gewerbemietspiegeln zur verbindlichen Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete festgelegt werden;
  • eine Mietpreisbremse sowie Regelungen zur Begrenzung von Mieterhöhungen für Gewerberäume eingeführt werden;
  • Regelungen für eine Mindestvertragslaufzeit und für Rechtsansprüche auf Vertragsverlängerung getroffen werden;
  • der Kündigungsschutz verbessert wird.

8. Die Vereinfachung und mieterfreundliche Ausgestaltung der Umlage von Betriebskosten, so dass

  • ein reduzierter, verbindlicher und abgeschlossener Katalog der umlagefähigen Betriebskosten festgelegt und
  • die Umlage der Grundsteuer auf die Mieterinnen und Mieter ausgeschlossen wird;
  • Vermieterinnen und Vermieter auf formelle Anforderungen für eine einheitliche, transparente und für die Mieterinnen und Mieter nachvollziehbare Betriebskostenabrechnung verpflichtet werden;
  • verbindliche Regeln für die Festlegung der Wohnfläche festgelegt werden und darüber hinaus gesetzlich geregelt wird, dass für die Festlegung der Miete bei Vertragsabschluss und bei Mieterhöhungen ebenso wie für die Umlage von Betriebskosten die tatsächliche Wohnfläche zugrunde gelegt wird.

unterzeichnet von Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion