Die Macht der Bedingung – ein Kommentar zum Pkw-Maut-Untersuchungsausschuß Andreas Scheuer

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Mein heutiger Beitrag betrifft ausnahmsweise einmal nicht das Immobilienrecht, sondern das Zivilrecht allgemeiner Teil. Die Mechanik, um die es geht, ist freilich auch in Miet-, Kauf- oder Werkverträgen anwendbar.

BGB AT – Grundlagen des Zivilrechts

Stellen Sie sich vor, Sie sind einer von zwei Eigentümern eines Grundstücks und wollen da was bauen. Es ist aber unklar, ob Ihr Miteigentümer damit einverstanden ist oder nicht. Würden Sie einen Werkvertrag mit einem Hochbauunternehmen abschließen und sich darin einer Vertragsstrafe von 500 Mio Euro unterwerfen, falls der Deal platzt?

Ich vermute, das würden Sie nicht.

Juristen arbeiten in solchen Fällen mit Bedingungen. Immer, wenn es ein potentielles Risiko in einer Sache gibt, versuchen wir, Regeln zu finden, die es abfedert oder eliminiert. Es ist unsere Aufgabe, Risiken vorauszuahnen und ihnen vorzubeugen. Das ist der eigentliche, werthaltige Kern unserer Tätigkeit, wenn wir Verträge gestalten. Dafür bezahlen uns unsere Mandanten gutes Geld. Es gehört zum grundlegenden Handwerkszeug.

Im allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs bietet sich dafür § 158 BGB an. Er sieht aufschiebende und auflösende Bedingungen vor:

  • Wenn Sie eine aufschiebende Bedingung vereinbaren, dann wird der Vertrag erst wirksam, wenn die Bedingung eintritt. Im obigen Beispielsfall hätte man regeln können: „Die Wirksamkeit des Werkvertrags hängt davon ab, daß der Miteigentümer genehmigt.“ Solange er nicht genehmigt, ist der Vertrag schwebend unwirksam, d.h. es gibt ihn noch nicht. Deswegen gibt es dann auch keine Vertragsstrafe oder Schadensersatzansprüche.
  • Wenn Sie eine auflösende Bedingung vereinbaren, dann kommt der Vertrag zwar erst einmal zustande. Er löst sich aber wieder auf, wenn die Bedingung eintritt. Im obigen Beispielsfall würde eine solche Vereinbarung etwa lauten: „Der Werkvertrag entfällt rückwirkend, ohne daß es einer Kündigung bedarf, wenn der Miteigentümer nicht binnen 2 Wochen seit Aufforderung hierzu seine Genehmigung erteilt.“ Hier kann jedenfalls kein Schaden für die zukünftige Nichtexistenz des Vertrags eintreten, denn das war vertraglich ja so vorgesehen.

Der Pkw-Maut-Vertrag: ein Geschäft mit Risiken

Als Minister Andreas Scheuer den Vertrag zur Vergabe der Pkw-Maut Ende 2018 unterzeichnete, war das Gerichtsverfahren am EuGH längst anhängig. Es trägt das Az. C-591/17, d.h. es begann im Jahr 2017. Das Urteil vom 18. Juni 2019 finden Sie hier. Es war bei Vertragsunterzeichnung  bekannt, daß es ein solches Verfahren gibt, und es war bekannt, daß bei negativem Prozeßausgang der Deal platzt.

Würde man in einem solchen Fall Schadensersatzrisiken von 500 Mio Euro vereinbaren für den Fall, daß der Deal platzt?

Ich vermute, wenn man das mit eigenem Geld tun müßte, würde man das nicht, jedenfalls nicht ohne entsprechende Vorsorge/Absicherung.

Nun scheint es aus politischen oder sonstigen Gründen notwendig gewesen oder Herrn Scheuer opportun erschienen zu sein, den Vertrag trotzdem vor dem Urteil abzuschließen. Was hätte da nahegelegen?

Die einfache Lösung: eine Bedingung

Mit einem einzigen Satz im Vertragswerk gäbe es das heutige Problem nicht. Er lautet:

„Dieser Vertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung der Klageabweisung des EuGH im Verfahren C-591/17.“

Den Vertrag ohne eine so einfache Risikovorsorge abzuschließen, ist nach meiner persönlichen Meinung offen gestanden ziemlich „bescheuert“.

Wer haftet?

Mir ist nicht bekannt, ob Minister Scheuer oder die Bundesregierung bei den Vertragsverhandlungen oder der Unterzeichnung von einer externen Kanzlei beraten wurden. Sollte das der Fall sein, haben die Kollegen hoffentlich auf die Möglichkeit einer Bedingung hingewiesen. Andernfalls müßte man über Anwaltshaftung nachdenken. Da ich mit solchen Großverträgen noch nicht zu tun hatte, vermag ich nicht zu sagen, ob es überhaupt möglich ist, in dieser Höhe eine Deckung durch eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Wenn ja, so haben die Kollegen hoffentlich nicht wegen des Blicks auf die Prämie davon abgesehen.

So oder so kann ich nicht nachvollziehen, wie ein solches Desaster möglich ist, wenn die Beteiligten über ein rudimentäres juristisches Grundverständnis verfügen. Es sei denn, das jetzt eingetretene Ergebnis war so gewollt. Oder es gibt Vorschriften im Vergaberecht, die eine solche Vorsorge nicht erlauben. Vielleicht kann ein Kollege, der sich darin auskennt, dazu einmal Stellung nehmen.