MietenWoG – der Gesetzestext

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die veröffentlichte Fassung

Heute erschien das MietenWoG im Gesetz- und Verordnungsblatt von Berlin (hier). Es trägt die Unterschriften von Ralf Wieland (SPD) als Präsident des Abgeordnetenhauses und Michael Müller (SPD) als regierendem Bürgermeister.

Wie erwartet gibt es gegenüber der Fassung der Änderungsanträge vom 23.01.2020 keine Veränderungen.

Es ist also insbesondere dabei geblieben, daß nach dem Gesetzeswortlaut in § 3 Abs. 5 nur Nettokaltmietverträge vom Wortlaut umfasst sind, Brutto- oder Teilinklusivmietverträge hingegen nicht.

Ebenso ist es dabei geblieben, und ließe sich auch nicht ändern, daß das Gesetz nur in Berlin gilt, so daß die Owi-Tatbestände in § 11 außerhalb der Landesgrenzen Berlins nicht verwirklicht werden. Auswärtige Eigentümer mit Mietkonten außerhalb Berlins sind insoweit nun im Vorteil. Es trifft also den kleinen privaten Berliner Einzeleigentümer mit seiner Altersvorsorge. Die luxemburgische Kapitalgesellschaft mit Mietkonto in München ist hingegen außerhalb des Geltungsbereichs ansässig und nimmt in Berlin keine Gelder entgegen.

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