Website-Icon Immobilien und Recht

Emissionshandel für Gebäude

Stand der Diskussion

Es wird schon seit längerem gefordert, den Emissionshandel auf den Gebäudesektor auszuweiten, siehe z.B.

Die SPD hat ein anderes Konzept, das aber ebenso Geld kosten wird, nämlich die CO2-Steuer (siehe hier).

Heute berichtet die Welt Online über die Vorstellungsrunde von Frau von der Leyen in den Fraktionen des Europäischen Parlaments und dabei unter anderem, daß sie den europäischen Grünen anbot, den Emissionshandel auf die Bereiche Verkehr und Gebäude auszudehnen. Das bedeutet, daß die CDU das entweder aktiv vorantreiben oder aber jedenfalls als Tauschmittel im Gegenzug für politische Zugeständnisse an anderer Stelle zur Verfügung stellen wird.

Was bedeutet das konkret?

Die energetische Sanierung von Gebäuden oder ihre energetische Qualität bei Neubau sind in Deutschland bislang auf freiwilliger Basis geregelt. Es gibt zwar bei Neubau Vorschriften über entsprechende Mindeststandards und es besteht eine Verpflichtung zur Erstellung von Energieausweisen und Information über die energetische Qualität von Gebäuden bei Transaktionen, also Verkauf oder Vermietung. Darüber hinaus gehende Freiheitsbeschränkungen gibt es aber in dem Bereich noch nicht.

Sowohl der Emissionshandel als auch eine CO2-Steuer werden das ändern, die Ergebnisse für den einzelnen Eigentümer sind ähnlich, aber nicht deckungsgleich:

Beide Fälle bedeuten für die Eigentümer, daß es Geld kostet. Denn wer besitzt schon ein Passivhaus? So oder so wird der Großteil der Immobilienbesitzer für das Recht zahlen müssen, ihr Gebäude zu beheizen und Strom zu verbrauchen.

Umlage als Betriebskosten?

Für alle Vermieter folgt daraus die interessante Frage, ob man diese Kosten als Betriebskosten an die Mieter weiterreichen kann. Die aktuelle politische Stimmungslage läßt nach meiner Einschätzung nicht vermuten, daß die BetrKVO um eine entsprechende Ziffer ergänzt wird. Allerdings handelt es sich dennoch um

„Kosten, die … durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen“

und damit definitionsgemäß um Betriebskosten iSd. § 1 Abs. 1 BetrKVO. Damit sind es wohl sog. „sonstige Betriebskosten“ iSd. § 2 Nr. 17, was bedeutet, daß sie dann umlegbar sind, wenn der Mietvertrag das ausdrücklich so vorsieht.

Fazit

Es ist unklar, wann und in welcher Form die Kosten von Gebäudeemissionen eingeführt werden. Relativ sicher ist aber, daß sie kommen werden. Sie sollten in Ihren Mietverträgen deshalb heute schon die Umlagefähigkeit als „sonstige Betriebskosten“ vorsehen. Ansonsten kann es sein, daß Sie auf diesen Kosten sitzen bleiben, wenn sie eingeführt werden.

Investieren auf Wohnungsebene

Zum Aufbau von Vermögen und passivem Einkommen aus Immobilien, insbesondere einer oder mehreren Eigentumswohnungen, habe ich ein ebook geschrieben, den Link zu Amazon finden Sie hier. Wer es lieber gedruckt in der Hand hält, findet es hier.

Aktualisierung am 13.07.2019: der Mieterbund fordert schon, das CO2-Kosten nicht auf Mieter umgelegt werden dürfen, siehe hier: https://www.epochtimes.de/wirtschaft/unternehmen/mieterbund-fuerchtet-co2-preis-vermieter-sollen-zahlen-a2941276.html

Die mobile Version verlassen