MietenWoG – Bußgeldvermeidung bei Unklarheiten
Problemstellung Nach § 6 Abs. 4 MietenWoG haben Vermieter bis zum 22.04.2020 allen Mietern „Auskunft über die zur Berechnung der
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Problemstellung Nach § 6 Abs. 4 MietenWoG haben Vermieter bis zum 22.04.2020 allen Mietern „Auskunft über die zur Berechnung der
Problemstellung Nach § 3 Abs. 1 MietenWoG hat der Vermieter vor Vertragsabschluß dem (künftigen) Mieter die Stichtagsmiete vom 18.06.2019 mitzuteilen.