Es scheint unterschiedliche Vorstellungen zu geben, welche Seite das Recht hat, den Notar auszuwählen. Einige Verkäufer rufen an, um vorsorglich meine Kapazität für Beurkundungsaufträge abzufragen für den Fall, daß der Käufer keinen eigenen Notar hat. Denn dann würde man gern zu mir kommen. Hier wird vorausgesetzt, daß primär der Käufer den Notar aussucht. Auf der anderen Seite rufen Verkäufer an, die 20 Wohnungen auf einmal zu verkaufen haben und nicht für jeden Vertrag zu einem anderen Notar gehen wollen. Hier wird der Käufer gar nicht gefragt, sondern der Verkäufer entscheidet den Notar und dort werden dann sämtliche Verträge beurkundet.
Tatsächlich gibt es keine gesetzliche Vorgabe, wer den Notar bestimmt.
Für eine Auswahl durch den Käufer spricht, daß dieser in der Regel die Hauptkosten des Vertrags trägt (ausgenommen Löschungskosten für Altgrundschulden des Verkäufers u.ä.) und damit auch die Notarkosten. Intuitiv orientieren sich einige Menschen an dem alten Grundsatz „Wer bezahlt, bestellt.“ Daß der Käufer den Notar auswählen darf, wird hier gar nicht hinterfragt, sondern einfach vorausgesetzt.
Das ist jedoch nicht zwingend. Am Ende entscheidet der Verkäufer, ob, zu welchem Preis und zu welchen weiteren Bedingungen er sein Objekt verkaufen möchte. Wenn der Verkäufer Wert darauf legt, daß die Beurkundung bei einem bestimmten Notar stattfindet, kann er vorgeben, daß er andernfalls nicht verkauft. Dagegen ist nichts einzuwenden, so daß am Ende der Verkäufer das letzte Wort hat (jedenfalls wenn er nicht aus externen Gründen zu einem schnellen Verkauf gezwungen ist).