Darf ein Notar bundesweit beurkunden?

Veröffentlicht von

Anläßlich einer Immobilienübertragung in Berlin fragte mich die Eigentümerin, ob ich auch ein Haus in Westdeutschland beurkunden darf oder ob sie das bei einem Notar dort vor Ort machen muß. Die Antwort ich sicherlich von allgemeinem Interesse, so daß ich das hier generell einmal beantworten möchte.

Nicht die Lage des Objekts ist entscheidend, sondern wo der Notar seine Amtstätigkeit ausführt.

Ich kann Immobilientransaktionen für Objekte in ganz Deutschland beurkunden, solange ich das in Berlin in meiner Geschäftsstelle vornehme.

die rechtlichen Einzelheiten…

Die regionale Zuständigkeit der Notare ist in der Bundesnotarordnung (BNotO) geregelt. Sie differenziert nach dem Amtsbereich (§ 10a) und dem Amtsbezirk (§ 11).

Der Amtsbereich ist der Bezirk des Amtsgerichts, in dem der Notar seinen Amtssitz hat. Meine Kanzlei (notarieller Sprachgebrauch: „Geschäftsstelle“) liegt im Amtsgerichtsbezirk Charlottenburg. Allerdings wurde in Berlin in einer sog. Allgemeinverfügung (dort in Ziffer 19) bestimmt, daß der Amtsbereich dem Amtsbezirk entspricht. Der Amtsbezirk des Notars ist der Oberlandesgerichtsbezirk, in dem er seinen Amtssitz hat. In Berlin ist das der Bezirk des Kammergerichts. Amtsbereich und Amtsbezirk sind für mich (und alle anderen Berliner Notare) also ganz Berlin.

Urkundstätigkeiten außerhalb meines Amtsbezirks darf ich nach § 11 BNotO nur vornehmen, wenn Gefahr im Verzug ist oder die Aufsichtsbehörde es genehmigt hat. Das bedeutet im Umkehrschluß, daß ich für Urkundstätigkeiten innerhalb meines Amtsbezirks uneingeschränkt zuständig bin.

Daher sind für die regionale Auswahl des Notars eher Praktikabilitätserwägungen ausschlaggebend, und/oder eine bereits bestehende Vertrauensbeziehung.

Wenn Käufer und Verkäufer einer Immobilie in Berlin wohnen, die Immobilie hingegen z.B. in Hamburg liegt, kann das unproblematisch bei mir in Berlin beurkundet werden. Für die Beteiligten hat das den Vorteil, daß sie für den Vertrag nicht nach Hamburg reisen müssen. Nachteile sind mit der Beurkundung in Berlin nicht verbunden, auch die Notar- und Grundbuchkosten sind identisch.

Umgekehrt ist es unpraktisch, extra nach Berlin zu reisen, um hier zu beurkunden, wenn die Beteiligten woanders sind.

Was gilt, wenn Käufer und Verkäufer an verschiedenen Orten leben?

Zweckmäßigerweise sollte ein Notar gewählt werden, der an einem dieser Orte seinen Amtsbereich hat, so daß zumindest eine Seite nicht anreisen muß.

Wenn es terminlich nicht passt oder die Anreise physisch nicht möglich ist, kommt in Betracht, den Vertrag in ein Angebot und eine Annahme aufzuspalten, eine Vollmacht zu erteilen oder zunächst von einer Seite vollmachtlos zu beurkunden und von der anderen dann nachzugenehmigen. Diese Erklärungen können jeweils vor lokalen, unterschiedlichen Notaren abgegeben werden. Die Notarkosten sind insgesamt dann etwas höher.

Solche Aufspaltungen führen dazu, daß die Beteiligten nicht das volle Potential der notariellen Begleitung ausschöpfen können, welches gerade in der Beurkundungssituation in der Beratung und Erläuterung zum Vertrag liegt. Für routinierte Akteure und im gewerblichen Bereich kann das aber effizient sein.