Gilt der Mietendeckel auch für Untermiete?

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Verunsicherung in den sozialen Medien

Auf Twitter und Facebook werden aktuell verunsicherte Diskussionen von Mietern geführt, die sich fragen, ob der Mietendeckel auch für ihre Untervermietungen, WG-Zimmer oder AirBNB gilt.

Die Antwort ist ganz einfach: ja, natürlich gilt er. Das folgt aus § 1 des MietenWoG (hier Seite 11). Dort ist geregelt, daß das MietenWoG für Wohnraum gilt, mit fünf Ausnahmen. Untervermietung ist dort nicht genannt und damit keine Ausnahme.

Das ist auch völlig klar. Andernfalls wäre das Gesetz einfach zu unterlaufen. Der Eigentümer müßte nur seine Wohnung an zum Beispiel den Bruder „vermieten“ und dieser könnte sie dann „untervermieten“, schon wäre man aus dem Problem raus. Das kann natürlich nicht sein.

Umgehungsgestaltungen in WGs

Weil das naheliegt, wird auf Twitter diskutiert, ob man durch bestimmte Mietvertragsgestaltungen aus dem Problem rauskommt, etwa indem man WLAN oder Möblierung mit vermietet. Hierzu findet sich die Antwort in § 3 Abs. 5 MietenWoG (siehe Link oben Seite 14): Miete im Sinne des Gesetzes ist die Nettokaltmiete einschließlich aller Zuschläge, also WLAN-Zuschlag ebenso wie Kühlschrankmitnutzungs- oder Möblierungs-, Untermiet- oder Teilgewerbezuschlag.

Auskunftspflichten für WG-Zimmervermieter?

Die im MietenWoG genannten Auskunftspflichten sind von den Untervermietern uneingeschränkt und innerhalb der genannten Fristen gegenüber den Untermietern zu erfüllen und die Erfüllung muß nachweisbar dokumentiert sein. Die Mitwirkungspflichten gegenüber den Behörden gelten ebenfalls uneingeschränkt. Der untervermietende Mieter ist hier eben „Vermieter“, damit gilt alles für ihn so wie für seinen Hauptvermieter.

Bußgelddrohung

Auch die in § 11 MietenWoG vorgesehene Bußgelddrohung bis 500.000 Euro gilt für den Untervermieter.

Nun könnte man meinen, daß sich die WG-Bewohner nicht gegenseitig anschwärzen, das Risiko also gering ist, daß hier was passiert, und man einfach heimlich oder bar so weitermacht wie bisher. Das dürfte aber nicht ungefährlich sein. Zum einen liegt bei allen Beteiligten dann (mindestens) bedingter Vorsatz vor. Zum anderen kann auch jemand Drittes das Amt informieren, etwa der Wohnungseigentümer oder Nachbarn, die sich schon immer darüber aufgeregt haben, daß in der WG Partys gefeiert werden oder es sonst laut ist oder die Bewohner ständig wechseln etc. Außerdem erleben wir es gar nicht so selten, daß einzelne Bewohner von WGs nicht friedlich gehen, sondern im Streit und sich dann rächen wollen. Die kennen natürlich alle Interna: wer von wann bis wann in welchem Zimmer gewohnt hat, wie viel Miete gezahlt wird usw. Außerdem haben sie Mietquittungen über die Untermiete, denn darauf, ohne Quittung zu zahlen, lassen sich richtigerweise die wenigsten ein. In der Vergangenheit wurden solche Interna dem Eigentümer ausgebreitet in der Hoffnung, daß er dem Hauptmieter damit Probleme macht. Auch das Finanzamt wird häufig eingeschaltet, wenn man annehmen kann, daß der Mieter seine Untermieteinnahmen nicht korrekt versteuert. Künftig dürfte das Bezirksamt der erste Ansprechpartner sein, wegen Verstoßes gegen das MietenWoG.

Das Bezirksamt hat nach § 2 Abs. 3 MietenWoG die ergänzende Befugnis, von den untervermietenden Mietern Auskunft über Bestand und Inhalt der Untermietverträge zu fordern sowie alle Unterlagen, die es braucht, um Verstöße prüfen und ahnden zu können. Dazu gehören auch die Kontoauszüge, die Mietverträge oder ggf. die WG-Zimmer-Annonce bei der Vermietung. Die Nichtvorlage oder die nicht vollständige Vorlage hat ebenfalls o.g. Bußgeld zur Folge.

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