Praxis der Modernisierungsberatung

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Sehr geehrter Herr Scheidacker,

ich habe eine mietrechtliche Frage an Sie. In einer von uns verwalteten Mietwohnung ist ein Wasserschaden durch eine gerissene Badewanne und durch undichte Silikonfugen am Anschluß des Badewannenrandes zur Wand entstanden. Der Eigentümer muß nun entscheiden, ob

  • nur vorsichtig die Wanne ausgebaut und im dortigen Bereich des Fußbodens und der Wandfliesen im Spritzwasserbereich neu isoliert werden soll, um anschließend dort eine neue Wanne einzubauen, oder
  • ob das gesamte bauzeitliche Bad abgerissen und durch ein modernes Bad mit moderneren Fliesen, moderner Dusche etc. ersetzt wird.

Bei der Entscheidung ist die Frage wichtig, ob die Kosten als Modernisierung zum Teil umgelegt werden können oder nicht und wenn ja, in welcher Höhe. Können Sie mir dazu eine Einschätzung geben?

Mit freundlichen Grüßen,

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Sehr geehrter Herr …,

ob Sie die Kosten einer Badmodernisierung umlegen können und in welcher Höhe, kann ich Ihnen nicht sagen. Das Gesetz erlaubt 8% jährlich, aber der BGH engt das auf „reine Modernisierungskosten“ ein und fordert einen Abzug fiktiver Instandhaltungskosten. Diese sollen anhand des Baualters und des Zustands des modernisierten Bauteils zu schätzen sein. Die Schätzung erfolgt vor den Gerichten naturgemäß in einer vorab, d.h. im Planungsstadium, unprognostizierbaren Weise.

Außerdem muß das Bauteil natürlich als solches eine Modernisierung darstellen. Warum eine Dusche gegenüber einer Badewanne den Wohnwert erhöht, ist erläuterungsbedürftig und unterliegt im Ergebnis der gerichtlichen Einschätzung. Wenn Fliesen drin waren und künftig wieder rein kommen, müßten Sie ebenfalls erklären, was an den neuen Fliesen jetzt besser gegen Spritzwasser schützt als bei den alten, usw.

Das wird im Ergebnis dazu führen, daß Sie von der Badmodernisierung einen vorab nicht ermittelbaren Teil, der zwischen 0 und 100% liegen kann, nicht umlegen können.

Mit freundlichen Grüßen,

Ihr Tobias Scheidacker