Die GbR als Immobilienverkäufer (Teil 1)

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Teilrechtsfähigkeit einer GbR und Ankaufssituation

Im Jahr 2001 entschied der BGH (II ZR 331/00), daß eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) rechtsfähig ist, solange sie durch die Teilnahme am Rechtsverkehr nach außen eigene Rechte und Pflichten begründet. Des weiteren ist die GbR gleichermaßen aktiv und passiv parteifähig, was heißt, dass die GbR sowohl klagen als auch verklagt werden kann.

Das hatte relativ bald zur Folge, daß als Käufer von Grundstücken, Häusern und Wohnungen GbRen auftraten. Da Gesellschaftsanteile einer GbR jedoch jederzeit formlos, sogar mündlich abgetreten werden konnten, konnte man mit einem Gesellschaftsvertrag nicht in grundbuchtauglicher Form nachweisen, wer zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kauf dem Grundbuchamt mitgeteilt wurde, noch Gesellschafter war. Denn es gibt (anders als bei einer GmbH, AG oder oHG) kein GbR-Register. Das wiederum führte zu der Praxis, daß die Gesellschaft in der Kaufvertragsurkunde mit gegründet wurde, also etwa „Herr A und Frau B gründen hiermit die AB GbR, und die AB GbR kauft hiermit die Immobilie“. Um die GbR als Eigentümer in das Grundbuch eintragen zu lassen, reichte das in der Praxis und wurde demgemäß fortan so gehandhabt. Das Modell war beliebt, weil GbR-Anteile eben jederzeit formlos übertragbar sind, unabhängig davon, wer als Gesellschafter im Grundbuch steht.

Gesellschafternachweis in der Verkaufssituation

Die nächsten Probleme traten sodann auf, als im Grundbuch eingetragene GbRen wieder verkaufen wollten. Das stellte sich als undurchführbar heraus, da dem Grundbuchamt gegenüber kein Nachweis möglich war, wer aktuell Gesellschafter ist und wer die GbR wirksam im Rechtsverkehr vertreten darf. Denn das alles kann jederzeit mündlich geändert werden. Selbst wenn alle Gesellschafter zum Notar gehen, dort erklären, daß sie die (alleinigen) Gesellschafter sind und gemeinsam die GbR vertreten, und selbst wenn der Notar das dann unverzüglich zum Grundbuchamt sendet, kann a) die Erklärung falsch gewesen sein, was Notar und Grundbuchamt mangels Register nicht prüfen können, und b) zwischen der Erklärung beim Notar und dem Eingang beim Grundbuchamt schon wieder eine Abtretung stattgefunden haben, was sich ebenfalls nicht verhindern läßt. Kein Gesellschaftsvertrag und kein anderes Dokument genügten den strengen Anforderungen an den Nachweis, der dem Grundbuchamt gegenüber erforderlich ist.

Das führte dazu, daß Immobilien, deren Eigentümer eine GbR war, aus Gründen der nicht möglichen Grundbuchabwicklung unverkaufbar wurden. Übrigens gab es weitere Probleme mit der Beleihung u.a. (siehe z.B. hier). Im Dezember 2008 erweiterten sich die Schwierigkeiten, als der BGH (V ZB 74/08) entschied, daß eine GbR auch unter einer eigenen Namensbezeichnung in das Grundbuch eingetragen werden kann, ohne daß es zwingend die Namen der GbR-Gesellschafter mit angeben muß.

Der Gesetzgeber reagiert: § 47 Abs. 2 GBO und § 899a BGB

Im August 2009 reagierte der Gesetzgeber und schrieb zum einen vor, daß die Namen der Gesellschafter in das Grundbuch mit eingetragen werden müssen (§ 47 Abs. 2 GBO). Zum anderen wurde (in § 899a BGB) eine Vermutung in das Gesetz geschrieben, daß diejenigen Personen Gesellschafter sind, die im Grundbuch eingetragen sind, und dass darüber hinaus keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind. „Vermutung“ bedeutet, daß das richtig oder falsch sein kann. Die Vorschriften hatten zum Ziel, eine Grundbuchabwicklung wieder zu ermöglichen, nicht aber, materiell in die Rechtslage einzugreifen. Dieser feine Unterschied hat erhebliche Konsequenzen.

Die Gesetzesbegründung (hier Seite 23-25) zur Änderung in der GBO gebe ich für an den Details interessierte Leser nachstehend wieder. Wem es nur um die Ergebnisse geht, kann den eingerückten kursiven Text gern überspringen:

„Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die GbR selbst Trägerin ihres Gesellschaftsvermögens (BGH NJW 2001, 1056). Dies gilt auch für Immobiliarvermögen (BGH NJW 2006, 3716). Die frühere Grundbuchpraxis sah dagegen als Inhaber des Gesellschaftsvermögens die Gesellschafter in gesamthänderischer Verbundenheit an und nahm die Eintragungen entsprechend vor.

Nunmehr ist stattdessen die GbR als Berechtigte einzutragen, wobei zu ihrer Bezeichnung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entweder ihre Gesellschafter oder ihr Name anzugeben sind (BGH NJW 2009, 594). Absatz 2 Satz 1 ordnet an, dass auch die Gesellschafter im Grundbuch einzutragen sind, wenn eine GbR als Berechtigte im Grundbuch eingetragen wird. Die Angaben zu den Gesellschaftern werden derzeit nach wohl überwiegender Auffassung nicht mehr als Grundbuchinhalt, sondern als bloßer Behelf zur Identifizierung der berechtigten GbR angesehen. Damit fehlt derzeit eine gesicherte Grundlage für die Anwendung der §§ 891 bis 899 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), also derjenigen materiellrechtlichen Normen, die früher eine effektive Teilnahme von GbR an Immobilientransaktionen gewährleistet haben.

Nach der hier vorgesehenen Neuregelung ist die Eintragung der Gesellschafter eindeutig wieder Inhalt des Grundbuchs. Dies ermöglicht es, an die Eintragung wieder eine materiellrechtliche Vermutung bezogen auf die Gesellschafterstellung und die entsprechende Anwendbarkeit der § 892 ff. BGB zu knüpfen. Satz 1 gewährleistet, dass das Grundbuch die materielle Vermögenszuordnung bei der GbR zutreffend verlautbart, wie sie sich nunmehr auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung darstellt. Als Berechtigte ist allein die GbR einzutragen. Die Eintragung der Gesellschafter erfüllt daneben eine doppelte Funktion. Zum einen gewährleistet sie die Identifizierung der berechtigten GbR. Zum anderen ist die Eintragung der Gesellschafter Grundbuchinhalt mit materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Konsequenzen.

Eine entsprechende Buchung im Grundbuch könnte lauten: „Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus A, B und C“. Dies entspricht der schon bisher vom Bundesgerichtshof ausdrücklich so als zulässig angesehenen Buchungsform (BGH NJW 2009, 594). Folge von Satz 1 ist, dass die Eintragung einer GbR alleine unter ihrem Namen, also ohne Eintragung der Gesellschafter, künftig unzulässig ist. Es ist erforderlich, solche Eintragungen zu unterbinden, weil sie praktisch kaum lösbare Probleme nach sich ziehen. Denn Existenz, ordnungsgemäße Vertretung und Identität der nur unter ihrem Namen eingetragenen GbR werden sich oftmals nicht in der Form des § 29 GBO nachweisen lassen.

Satz 1 bewirkt auch, dass eine GbR nur unter Angabe ihrer Gesellschafter am Grundbuchverfahren teilnehmen kann. Eine entsprechende Vorschrift kennt allerdings das Zivilprozessrecht nicht. Daher kann es zu Schwierigkeiten bei der Immobiliarvollstreckung kommen, wenn eine GbR unter ihrem Namen im Zivilprozess einen Zahlungstitel erstreitet und diesen durch Eintragung einer Zwangssicherungshypothek im Grundbuch vollstrecken möchte. Satz 1 fordert hierfür die Eintragung der Gesellschafter, aber das Rubrum des Titels weist diese nicht aus. Dabei handelt es sich jedoch um kein spezifisches Problem der prozessualen Bezeichnung der GbR. Auch andere Rechtsträger müssen sich bereits im Zivilprozess in einer Weise bezeichnen, die § 15 GBV genügt, wenn sie später eine reibungslose Immobiliarvollstreckung betreiben möchten. Wird eine grundbuchtaugliche Bezeichnung im Zivilprozess versäumt, so ist der GbR das Grundvermögen des Titelschuldners auch nicht schlechthin als Vollstreckungsobjekt entzogen. Möglich bleibt ein Vollstreckungszugriff durch Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, da diese Vollstreckungsformen nicht zwingend auf die Eintragung des Titelgläubigers im Grundbuch zielen. Der Nachteil, dass die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek nicht ohne weiteres möglich ist, ist hinnehmbar, weil er von der GbR durch entsprechende Bezeichnung im Zivilprozess ohne weiteres vermieden werden kann. Jedenfalls erscheint er weit weniger gravierend als diejenigen Probleme, die entstehen würden, wenn man die Eintragung von GbR alleine unter ihrem Namen (entsprechend der Bezeichnung im Titel) im Grundbuch zuließe.

Im Übrigen würde auch die Einführung eines GbR-Registers, wie dies zum Teil als eigenständiges Register oder als Teil des Handelsregisters gefordert wird, das Spannungsverhältnis zwischen Zivilprozess- und Grundbuchrecht nicht auflösen, wenn man die Eintragung in solch einem Register zur Eintragungsvoraussetzung im Grundbuch machen würde.

Indem Satz 1 die Eintragung aller Gesellschafter vorschreibt, schließt er zugleich aus, nur diejenigen Gesellschafter im Grundbuch einzutragen, die nach dem Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der GbR berechtigt sind. Vielmehr sind stets alle Gesellschafter einzutragen.

Die Eintragung der Gesellschafter gemäß Satz 1 ist einerseits Grundbuchinhalt, andererseits jedoch auch Mittel zur Identifizierung der berechtigten GbR. Die Eintragung aller Gesellschafter ist zur bestimmten Bezeichnung des Berechtigten grundbuchverfahrensrechtlich erforderlich, aber auch ausreichend. Zwar ist es denkbar, dass mehrere beteiligungsidentische GbR als selbständige Rechtsträger bestehen. Die hieraus resultierenden Identitätszweifel, wenn eine GbR alleine unter Angabe ihrer Gesellschafter bezeichnet wird, unterscheiden sich jedoch im Kern nicht von denen, die bei anderen Rechtsträgern auftreten. Ist beispielsweise eine natürliche Person gemäß § 15 Absatz 1 Buchstabe a GBV unter Angabe ihres Namens und Geburtsdatums im Grundbuch eingetragen, so kann ebenfalls eine weitere natürliche Person existieren, auf die diese Identifizierungsmerkmale zutreffen. Diese „abstrakten“ Identitätszweifel werden jedoch grundbuchverfahrensrechtlich ausgeblendet. Das gleiche gilt hinsichtlich einer GbR, die durch Angabe ihrer Gesellschafter identifiziert ist. Gibt hier eine GbR eine – auch gemäß § 894 ZPO fingierte – Grundbucherklärung ab, oder liegt ein Titel gegen eine GbR vor, und ist die GbR dabei jeweils in Übereinstimmung mit Satz 1 bezeichnet, so kann und muss das Grundbuch den Antrag grundsätzlich ohne weitere Identitätsnachweise vollziehen.

Der neue Satz 2 bestimmt, dass im Eintragungsverfahren diejenigen Vorschriften, die sich auf die Eintragung des Berechtigten beziehen, entsprechend für die Eintragung als Gesellschafter gelten. Die Regelung führt dazu, dass die GbR grundbuchverfahrensrechtlich im Wesentlichen weiterhin so behandelt werden kann wie vor Anerkennung ihrer Rechtsfähigkeit durch die Rechtsprechung. Dies gewährleistet Kontinuität in der Grundbuchpraxis und verhindert Umstellungsaufwand bei den Grundbuchämtern.
Satz 2 gewährleistet insbesondere ein Regelungsregime zur grundbuchverfahrensrechtlichen Behandlung von Änderungen im Gesellschafterbestand. Insoweit kann die bisherige Grundbuchpraxis im Wesentlichen unverändert beibehalten werden. Ist eine GbR als Berechtigte im Grundbuch eingetragen und tritt ein eingetragener Gesellschafter seinen Gesellschaftsanteil an einen Dritten ab, so kann – wie auch nach alter Rechtslage – die Eintragung des Zessionars als Neugesellschafter etwa aufgrund Berichtigungsbewilligung des Zedenten sowie Zustimmungserklärungen des Zessionars und aller übrigen eingetragener Gesellschafter, jeweils erteilt in der Form des § 29 GBO, eingetragen werden (vgl. zur früheren Rechtslage Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Auflage 2008, Rn. 982 f.). Aber nicht nur Gesellschafterwechsel aufgrund Einzel-, sondern auch solche aufgrund Gesamtrechtsnachfolge sowie das Ausscheiden von Gesellschaftern sind grundbuchverfahrensrechtlich gemäß Satz 2 praktisch so zu vollziehen, wie dies schon vor Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR üblich war. Auch insoweit kann die bisherige Grundbuchpraxis beibehalten und kann auch künftig auf vorhandene Literatur und Rechtsprechung zurückgegriffen werden.

Gemäß Satz 2 ist bei Verfügungen über das Recht der GbR auch der Voreintragungsgrundsatz gemäß § 39 GBO anwendbar. Ist also beispielsweise eine GbR als Eigentümerin eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen und hat ein eingetragener Gesellschafter seinen Gesellschaftsanteil an einen Dritten abgetreten, so muss gemäß § 39 Absatz 1 GBO in Verbindung mit dem neuen Satz 2 künftig zunächst der Dritte als Gesellschafter eingetragen werden, bevor eine Verfügung der GbR über ihr Eigentum, etwa eine Auflassung oder eine Belastung, im Grundbuch eingetragen werden kann. Das entspricht der Rechtslage vor Anerkennung der Rechtsfähigkeit, so dass auch insoweit die bisherige Grundbuchpraxis beibehalten werden kann. Der Voreintragungsgrundsatz gilt allerdings – wie auch früher schon – nur bei Verfügungen über das Recht der GbR, nicht aber auch bei Verfügungen über den Gesellschaftsanteil der Gesellschafter. Bei einer Abtretungskette müssen also nicht auch die Zwischenglieder eingetragen werden.“

Die Gesetzesbegründung zu § 899a BGB findet sich ergänzend auf den Seiten 26 und 27. Auch hier kann überspringen, wer sich für die Details nicht interessiert.

„§ 899a BGB ist die materiellrechtliche Ergänzung der grundbuchverfahrensrechtlichen Neuregelung in § 47 Absatz 2 Satz 1 GBO, wonach bei einer GbR stets die Gesellschafter im Grundbuch einzutragen sind.
Satz 1 begründet eine dem § 891 BGB funktional entsprechende Vermutung im Hinblick auf die Eintragung als Gesellschafter. Satz 2 baut hierauf auf und erklärt insoweit die §§ 892 bis 899 BGB für entsprechend anwendbar.

Das Anliegen der Regelung besteht nicht darin, dem Grundbuch die Funktion eines allgemeinen Gesellschaftsregisters zukommen zu lassen. Im Wortlaut kommt dies dadurch zum Ausdruck, dass die Eintragung der Gesellschafter materielle Konsequenzen nur „in Ansehung des eingetragenen Rechts“ hat. Diese im BGB geläufige Formulierung bewirkt, dass die Eintragung der Gesellschafter nur Bedeutung hat für Rechtshandlungen, die einen unmittelbaren Bezug zum Eintragungsgegenstand aufweisen. Ist also beispielsweise eine bestimmte GbR als Grundstückseigentümerin im Grundbuch eingetragen, so begründet Satz 1 eine Vermutung etwa dann, wenn die eingetragenen Gesellschafter über das Eigentum verfügen, nicht aber, wenn sie Einrichtungsgegenstände für das auf dem Grundstück stehende Gebäude erwerben. Da Satz 2 systematisch an Satz 1 anknüpft, gelten die Beschränkungen der materiellen Eintragungswirkungen, welche aus den Tatbestandsmerkmalen „in Ansehung des eingetragenen Rechts“ folgen, auch für Satz 2, der die §§ 892 bis 899 BGB für entsprechend anwendbar erklärt. Ein entsprechender Gleichlauf zwischen den Sätzen 1 und 2 des § 899a BGB ist auch teleologisch geboten.

Satz 1 begründet sowohl eine positive als auch eine negative Vermutung. Positiv wird vermutet, dass diejenigen Personen Gesellschafter sind, die als solche im Grundbuch eingetragen sind. Negativ wird vermutet, dass die GbR keine weiteren Gesellschafter hat. In Kombination führen diese beiden Aspekte insbesondere zu der Vermutung, dass die GbR ordnungsgemäß vertreten ist, wenn diejenigen Personen in ihrem Namen handeln, die als ihre Gesellschafter im Grundbuch verlautbart sind. Dieses Ergebnis ist notwendige Folge des Personengesellschaften kennzeichnenden Grundsatzes der Selbstorganschaft.

Gemäß Satz 1 wird jedoch nicht nur vermutet, dass bestimmte Personen Gesellschafter einer GbR sind, sondern auch, dass die GbR tatsächlich (noch) existiert. Die Existenz der GbR ist denknotwendig Voraussetzung für das Vorhandensein von Gesellschaftern. Ist also im Grundbuch etwa eine aus den Gesellschaftern A und B bestehende GbR eingetragen und tritt dann B seinen Anteil an der GbR außerhalb des Grundbuchs dem A ab, so erlischt die GbR liquidationslos, ihr Vermögen wächst dem A an und das Grundbuch wird unrichtig. Gemäß Satz 1 wird allerdings für diesen Fall sowohl vermutet, dass die GbR (fort-) besteht, als auch, dass B noch ihr Gesellschafter ist.

Die Vermutung des Satzes 1 gilt, wie diejenige des § 891 BGB, gegenüber jedermann und damit auch gegenüber dem Grundbuchamt. Sind also die Gesellschafter gemäß § 47 Absatz 2 Satz 1 GBO im Grundbuch eingetragen, so ist dies gemäß Satz 1 auch für das Grundbuchverfahren relevant. Weitere Nachweise zu Existenz, ordnungsgemäßer Vertretung und Identität der eingetragenen GbR werden damit regelmäßig entbehrlich.

Satz 2 erklärt in Ansehung des eingetragenen Rechts die §§ 892 bis 899 BGB bezüglich der Eintragung als Gesellschafter für entsprechend anwendbar. Solange bei der GbR die Gesellschafter selbst als gesamthänderische Rechtsinhaber angesehen wurden, waren die §§ 892 bis 899 BGB ohne weiteres direkt auf eine entsprechende Grundbucheintragung anwendbar. Satz 2 bildet diesen Rechtszustand auf der Grundlage der neueren Rechtsentwicklung funktional nach.

In Verbindung mit § 892 BGB führt Satz 2 dazu, dass gegenüber einem gutgläubigen Erwerber (nur) diejenigen Personen als Gesellschafter gelten, die als solche im Grundbuch verlautbart sind. In seiner Funktionsweise gleicht § 892 BGB in Verbindung mit Satz 2 damit – allerdings beschränkt auf einen Kreis von bestimmten, unmittelbar auf das eingetragene Recht bezogenen Rechtshandlungen – der Vorschrift des § 15 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs. Während § 892 BGB in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich einen gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten ermöglicht, gewährleistet § 892 BGB in Verbindung mit Satz 2 einen gutgläubigen Erwerb von einem nicht ordnungsgemäß vertretenen oder gar nicht (mehr) existenten Rechtsträger. Wie in dem Tatbestandsmerkmal „auch“ in Satz 1 BGB zum Ausdruck kommt, sind bei der GbR § 891 ff. BGB direkt, und zwar im Hinblick auf die Eintragung der berechtigten GbR, und darüber hinaus § 892 ff. BGB in Verbindung mit § 899a BGB entsprechend im Hinblick auf die Eintragung der Gesellschafter anwendbar. Auch eine kombinierte Anwendung des § 891 ff. BGB mit § 892 ff. BGB in Verbindung mit § 899a BGB ist möglich. Dies käme beispielsweise in Betracht, wenn zunächst die Auflassung an eine als Grundstückseigentümerin eingetragene GbR unwirksam ist, und wenn später zudem außerhalb des Grundbuchs Gesellschafterwechsel stattgefunden haben. In diesem Fall ermöglicht eine Kombination aus § 892 BGB in direkter Anwendung und in Verbindung mit Satz 2 einen gutgläubigen Erwerb.

Dagegen stellt die Abtretung des Gesellschaftsanteils an einer GbR, welche Inhaberin eines Immobiliarsachenrechts ist, keine unmittelbar auf das Immobiliarsachenrecht bezogene Rechtshandlung dar. § 899a BGB weist dem Grundbuch keine allgemeine Registerfunktion zu, sondern beschränkt den Kreis der betroffenen Rechtshandlungen durch die Tat- bestandsmerkmale „in Ansehung des eingetragenen Rechts“. Daraus ergibt sich, dass § 892 BGB in Verbindung mit Satz 2 BGB keinen gutgläubigen Erwerb eines GbR-Anteils vom Buchgesellschafter ermöglicht.

Gemäß § 893 BGB in Verbindung mit Satz 2 gilt § 892 BGB unter anderem dann entsprechend, wenn eine Leistung an eine GbR zu Händen eines im Grundbuch eingetragenen Gesellschafters erbracht wird. Ist, etwa bei einer Anteilsabtretung, der eingetragene Gesellschafter tatsächlich nicht mehr Gesellschafter der GbR und also nicht zum Empfang der Leistung befugt, so kann gleichwohl gutgläubig schuldtilgend zu seinen Händen an die GbR geleistet werden.

Die §§ 894 bis 899 BGB beinhalten in Verbindung mit Satz 2 materielle Regelungen zur Grundbuchberichtigung, wenn der Gesellschafterbestand im Grundbuch unrichtig verlautbart ist. Bei der Abtretung eines Anteils an einer im Grundbuch eingetragenen GbR steht etwa dem Zessionar gegen den Zedenten ein Berichtigungsanspruch gemäß § 894 BGB in Verbindung mit Satz 2 zu. Ist die GbR dabei als Inhaberin eines Briefrechts eingetragen, so kann § 896 BGB dem Zessionar gegen den Briefbesitzer einen Anspruch auf Vorlage des Briefs an das Grundbuchamt geben. § 897 f. BGB regeln in Verbindung mit Satz 2 die Kostentragung im Hinblick auf die Grundbuchberichtigung und die Verjährung der aus der Unrichtigkeit folgenden materiellen Ansprüche, wenn das Grundbuch den Gesellschafterstand einer GbR unzutreffend verlautbart. § 899 BGB ermöglicht es schließlich in Verbindung mit Satz 2, einen Widerspruch in das Grund- buch einzutragen, wenn dort der Gesellschafterbestand einer GbR unzutreffend verlautbart ist.

Ergebnis in 2009

In Folge der vorgenannten Gesetzesanpassungen wurde ein Verkauf durch eine GbR wieder möglich. Das Grundbuchamt darf vermuten, daß diejenigen Personen, die im Grundbuch als Gesellschafter eingetragen sind, die Gesellschafter der GbR sind. Zugleich kann ein Erwerber das Eigentum gutgläubig von diesen erwerben.

Die Gesetzesbegründung stellt aber ebenso ausdrücklich klar, daß das nur auf der sog. dinglichen Ebene gilt, nicht schuldrechtlich. Das Grundbuch ist kein Ersatz für ein GbR-Register, was bedeutet, daß es inhaltlich falsch sein kann. Zwar sieht § 899 BGB vor, daß dann ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen werden kann. Darauf verlassen, daß das geschieht, sollte man sich aber nicht, schon allein weil es dazu einen Antragsteller braucht, der daran vielleicht vorerst gar kein Interesse hat.

Für die notarielle Beurkundungssituation führt das zu gewissen Schwierigkeiten. Wenn alles gut geht, hat die GbR den Kaufpreis erhalten und der Käufer das Eigentum am Grundstück. Daß alles gut geht, ist aber nicht kraft Gesetzes nun gewährleistet, sondern vielmehr muß der Notar dafür sorgen, daß auch die Abwicklung sicher funktioniert – daß also zum Beispiel Abtretungen von GbR-Anteilen vor und nach der Beurkundung, der Zahlung und bis zur Eigentumsumschreibung oder auch mißbräuchlich agierende Beteiligte nichts daran ändern können, daß der einmal geschlossene Vertrag sicher durchführbar ist.

Wie das geht, erläutere ich in Teil 2.