Im ersten Teil dieser Reihe haben wir gesehen, daß die Enterbung der Kinder für den ersten Erbfall durch ein Berliner Testament deren Freibeträge unberücksichtigt lässt, was einen erheblichen steuerlichen Unterschied ausmachen kann. Vergleichbar steuerungünstig geht es beim zweiten Erbfall weiter. Für den Beispielsfall und die Berechnung von Steuer und Vermögen nach dem ersten Erbfall verweise ich auf Teil 1 der Reihe, um Wiederholungen zu vermeiden.
2. erhöhtes Volumen des zweiten Erbfalls
a) Berliner Testament
Im Beispielsfall besteht das Vermögen nach dem ersten Erbfall aus dem Einfamilienhaus und 4.668.640 Euro verbleibendem Vermögen (5 Mio abzgl. Erbschaftssteuer des ersten Erbfalls). Stirbt der zweite Ehegatte, ist das Einfamilienhaus nicht mehr steuerfrei, es sei denn, die Kinder ziehen dort ein und wohnen dort mindestens 10 Jahre (§ 13 Abs. 1 Ziffer 4c ErbStG). Das tun sie nicht, sie sind erwachsen und arbeiten und leben mit ihren Familien woanders. Nehmen wir an, das Einfamilienhaus ist 1 Mio Euro wert, dann beläuft sich der Nachlaß nach dem Zweitversterbenden auf 5.668.640 Euro.
Jedes Kind erhält davon 1/3 (= 1.889,546 Euro) und hat einen Freibetrag von 400.000 Euro (§ 16 ErbStG), so daß jedes Kind einen Betrag von 1.489.546 Euro zu versteuern hat. Das führt bei einem Steuersatz von 19% (§ 19 ErbStG) bei jedem Kind zu einer Steuer iHv. 283.013 Euro, zusammen 849.042 Euro.
Die Steuer des ersten Erbfalles betrug 331.360 Euro. Das Berliner Testament führt im Beispielsfall für beide Erbfälle zusammen also zu einer Steuerbelastung von 1.180.402 Euro.
Das ist mehr als der von uns angenommene Wert des Einfamilienhauses, welches die Kinder nach dem Zweitversterbenden wohl zügig verkaufen werden, um den Erlös mehr oder weniger vollständig dem Finanzamt weiterzureichen.
b) Gestaltungen
Wurde anstelle des Berliner Testaments eine Erbfolge unter Ausschöpfen der Freibeträge beim ersten Erbfall vorgesehen (also 3x 400.000 Euro an die Kinder), ist der Nachlass nach dem Zweitversterbenden geringer, nämlich (2,5 Mio Euro eigenes Vermögen + 1 Mio Einfamilienhaus + 1,3 Mio Euro Erbe abzgl. 81.600 Euro Erbschaftssteuer =) 4.718.400 Euro. Die Kinder haben auch nach ihrem zweiten Elternteil Freibeträge iHv. zusammen 1,2 Mio Euro, so daß der zu versteuernde Nachlaß nach diesem bei 3.518.400 Euro liegt. Jedes Kind muß davon 1/3 = 1.172.800 Euro versteuern. Das führt bei einem Steuersatz von 19% zu Erbschaftssteuer von 222.832 Euro je Kind, zusammen 668.496 Euro. Das sind 180.546 Euro weniger für den zweiten Erbfall als beim Berliner Testament. Für beide Erbfälle zusammen beträgt die Steuerbelastung 750.096 Euro statt 1.180.402 Euro wie oben.
c) Stellschrauben
Aus rein erbschaftssteuerlicher Sicht gibt es zwei Stellschrauben: die Höhe von Freibeträgen und die Höhe des Steuersatzes. Ersteres ist in § 16 ErbStG geregelt, letzteres in § 19 ErbStG. Schauen wir uns das einmal näher an:
Freibeträge
Diese variieren, je nach verwandtschaftlicher Nähe zum Erblasser. Der Ehegatte hat einen Freibetrag von 500.000 Euro, die eigenen Kinder haben einen Freibetrag von je 400.000 Euro und die Enkel, also die Kinder der Kinder, haben einen Freibetrag von je 200.000 Euro. Geschwister des Erblassers haben nur einen Freibetrag von je 20.000 Euro. Das ist gleich hoch wie bei einer Schenkung an einen beliebigen fremden Dritten. Aber auch für Schwiegerkinder (also Ehegatten von eigenen Kindern) und Kinder von Geschwistern gilt ein Freibetrag von jeweils 20.000 Euro.
Wenn unsere Eheleute im Beispielsfall nicht nur 3 Kinder haben, sondern diese ihrerseits bereits eigene Kinder, so ergibt das ein steuerlich relevantes Freibetragsvolumen, je nach der Zahl der Nachkommen.
Steuersätze
Ehegatte, Kinder und Enkel fallen in die „Steuerklasse I“. Ein zu versteuerndes Erbe von bis zu 75.000 Euro wird in dieser Steuerklasse mit 7% besteuert, bis zu 300.000 Euro mit 11%, bis zu 600.000 Euro mit 15%, bis zu 6 Mio mit 19%, bis zu 13 Mio mit 23%, bis zu 26 Mio mit 27% und darüber mit 30% (siehe hier). In unserer obigen Gestaltung unter b) mußte jedes der drei Kinder einen Betrag von 1.172.800 Euro versteuern, also mit 19%. Gelingt es, das um die Hälfte zu senken, ist zum einen die Berechnungsbasis niedriger und zum anderen der Steuersatz.
Kombination von Freibeträgen und Steuersätzen
Jetzt erweitern wir unseren Beispielsfall etwas. Nehmen wir an, Kind 1 hat inzwischen drei eigene Kinder (Enkel des Erblassers), Kind 2 hat zwei eigene Kinder (Enkel des Erblassers) und Kind 3 ist bislang kinderlos. Dann könnte in beiden Erbfällen unter Ausnutzung der Freibeträge der Enkel auch diesen etwas vererbt und so die Steuerlast weiter reduziert werden. 5 Enkel ergeben einen Freibetrag von zusammen 1 Mio Euro je Erbfall. Nutzt man das, hat es zur Folge, daß der Nachlaßwert des Längerlebenden 1 Mio Euro geringer ist, weil er seinerseits entsprechend weniger vom Erstversterbenden erbt, und beim zweiten Erbfall erneut 1 Mio an Freibeträgen abgezogen werden kann. Das Ergebnis ist wie folgt:
Nachlaßwert des Zweitversterbenden: (2,5 Mio Euro eigenes Vermögen + 0,3 Mio Euro Erbe + 1 Mio Euro Einfamilienhaus =) 3,8 Mio Euro. Eine Erbschaftssteuer ist im ersten Erbfall nicht entstanden, da der Anteil am selbstgenutzten Familienheim steuerfrei geerbt wurde und die 0,3 Mio restliches Erbe unterhalb des Freibetrags des Ehegatten lagen.
3,8 Mio Euro Nachlaßwert abzgl. (3 x 400.000 Euro Freibetrag der Kinder =) 1,2 Mio Euro abzgl. (5 x 200.000 Euro Freibetrag der Enkel =) 1 Mio Euro = 1,6 Mio Euro zu versteuernder Nachlaß an die Kinder. Das sind je Kind 533.334 Euro.. Der Steuersatz beträgt, da unter 600.000 Euro, jeweils 15%, die Steuer je Kind damit 80.000 Euro, zusammen 240.000 Euro. Das ist zugleich der Betrag für beide Erbfälle zusammen, da bei ersten Erbfall unter Einbezug der Enkel keine Steuer anfiel.
Die Schlußfolgerung lautet: aus steuerlicher Sicht muß man den Kindern empfehlen, viele Enkel zu produzieren.
Fortsetzung Teil 3
