Steuern sparen mit der EU

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Die Restnutzungsdauer von Gebäuden ist seit gestern deutlich reduziert. Das hat auch steuerliche Auswirkungen:

rechtliche Grundlage

Nach Artikel 9 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden gilt folgendes:

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass
a) Gebäude und Gebäudeteile, die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen einschließlich von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union befinden oder die nach dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] von derartigen Einrichtungen gemietet werden, spätestens
     i) ab dem 1. Januar 2027 mindestens die Gesamtenergieeffizienzklasse E erreichen und
     ii) ab dem 1. Januar 2030 mindestens die Gesamtenergieeffizienzklasse D erreichen;
b) andere als unter Buchstabe a genannte Nichtwohngebäude und -gebäudeteile spätestens
     i) ab dem 1. Januar 2027 mindestens die Gesamtenergieeffizienzklasse E erreichen und
     ii) ab dem 1. Januar 2030 mindestens die Gesamtenergieeffizienzklasse D erreichen;
c) Wohngebäude und -gebäudeteile spätestens
     i) ab dem 1. Januar 2030 mindestens die Gesamtenergieeffizienzklasse E erreichen und
     ii) ab dem 1. Januar 2033 mindestens die Gesamtenergieeffizienzklasse D erreichen.

Dabei wird es nicht bleiben, der folgende Satz zeigt, wie es danach weitergeht:

In ihrem Fahrplan gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b legen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Pfad zum Umbau des nationalen Gebäudebestands in Nullemissionsgebäude und der Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität lineare Zielpfade für die schrittweise Erreichung höherer Gesamtenergieeffizienzklassen bis 2040 und 2050 bei den in diesem Absatz genannten Gebäuden fest.

Was genau passiert, wenn ein Gebäude die Kriterien nicht einhält, ist der Richtlinie nicht zu entnehmen. „Sicherstellen“ bedeutet vermutlich, daß es nach Ablauf der Fristen nicht mehr genutzt werden darf.

reduzierte Restnutzungsdauer

Damit ist die steuerliche Restnutzungsdauer von Gebäuden vorgegeben: Solche mit einer Gesamtenergieeffizienzklasse von schlechter als E haben noch eine Restnutzungsdauer von 6 Jahren und 9 Monaten, die mit der Klasse D von 9 Jahren und 9 Monaten. Das bedeutet steuerlich, daß die Abschreibung auf diesen Zeitraum zu verteilen ist. Wer in dem Thema noch nicht drin ist, kann z.B. hier nachlesen.

Aber auch für alle anderen Gebäude, die keine Nullemissionsgebäude sind, ist die Restnutzungsdauer wohl nun auf die Zeit bis 2050 beschränkt. Denn bis dahin soll der vorhandene Gebäudebestand zu Nullemission umgebaut werden, was bedeutet, daß Nicht-Nullemissionshäuser länger wohl nicht betrieben werden dürfen.

Geltendmachung in der Praxis

Um bei Ihrem Finanzamt die höhere Abschreibung geltend machen zu können, war bislang die Vorlage eines Gutachtens erforderlich, das die geringere Restnutzungsdauer bescheinigt. Das dürfte mit der jetzigen europarechtlichen Vorgabe nicht mehr nötig sein, die Vorlage des Energieausweises sollte genügen.