Oft werden wir bei der Beauftragung mit einem notariellen Vorgang gefragt, was das am Ende kostet. Das klingt einfach, ist aber eine komplexe Materie.
rechtliche Grundlagen: GNotKG
Notarkosten werden nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) erhoben. Maßgebend für die Gebührenhöhe sind einerseits der sog. Geschäftswert und andererseits der Gebührenfaktor, welcher sich nach der Art und dem Umfang der notariellen Tätigkeit bestimmt. Die Beurkundung von einseitigen Erklärungen (zum Beispiel die Bestellung einer Grundschuld) haben einen Gebührenfaktor von 1,0 (KV Nr. 21200), die Beurkundung von mehrseitigen Erklärungen (zum Beispiel Verträgen) haben einen Gebührenfaktor von 2,0 (KV Nr. 21100), Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten werden in der Regel mit einem Gebührenfaktor von 0,5 angesetzt (KV Nr. 22110 und 22200).
Der Teufel steckt allerdings im Detail. Der Geschäftswert ist nicht immer derjenige Betrag, den man intuitiv zunächst annehmen würde. Die Beurkundung einer Verkaufsvollmacht, bezogen auf einen konkreten Immobilienkaufvertrag, hat zum Beispiel den halben Geschäftswert, den der Kaufvertrag selbst hat, höchstens jedoch 1 Mio Euro (§ 98 Abs. 1 GNotKG). Handelt es sich hingegen um eine allgemeine Vollmacht zum Verkauf von Immobilien, die nicht auf eine konkrete Beurkundung bezogen ist, mag der volle Wert anzusetzen sein, aber ebenfalls begrenzt auf 1 Mio Euro und nicht mehr als die Hälfte des Gesamtvermögens des Vollmachtgebers (§ 98 Abs. 3 GNotKG).
Auch was eigentlich der Inhalt des Geschäfts ist und welche der Inhalte in die Wertberechnung einfließen, ist nicht immer unmittelbar offenkundig. Bei einer Schenkung von Grundstücken (zum Beispiel von Eltern an ihre Kinder) behalten sich die Eltern häufig den Nießbrauch vor und ggf. Rückforderungsrechte (zum Beispiel für Scheidungs- oder Insolvenzfälle oder den Weiterverkauf durch das beschenkte Kind). Nießbrauch und Rückforderungsrechte haben einen eigenen Wert. Solche Gegenleistungen bzw. Vorbehalte kommen aber nur zum Ansatz, wenn sie den Wert des Objekts übersteigen, ansonsten gilt der Objektwert.
Solche Differenzierungen enthält das Gesetz viele, was dazu führt, daß schnelle Kostenaussagen idR. nicht möglich sind. Man muß das in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen.
Notarkostenrechner online
Die Komplexität der Materie macht es schwierig, Online-Tools zur Verfügung zu stellen, die eine einfache Kostenprognose erlauben. Zwar gibt es das – zum Beispiel den Notarkostenrechner.com hier. Um korrekte Ergebnisse zu erhalten, müssen aber die Eingaben richtig sein, also zum einen der Geschäftswert und zum anderen der Gebührenfaktor. Und auch dann sind die Ergebnisse nicht exakt. So weist der vorgenannte Notarkostenrechner zum Beispiel die Kosten eines Notaranderkontos aus. Die Gebühren eines solchen richten sich aber danach, in welcher Höhe wie viele Auszahlungen stattfinden, ob der Notar also bei Auszahlung den gesamten Kaufpreis in einer Summe weiterleitet, oder ob er erst einmal drei Banken und dann noch die WEG bedient und schließlich nur einen Rest an den Verkäufer auszahlt. Das Online-Tool differenziert hier nicht, sondern unterstellt Weiterleitung in einer Summe in voller Höhe.
Demgemäß können die dort angegebenen Beträge nur als näherungsweise Schätzung verwendet werden. Für einen Überblick über die Größenordnung mag es jedoch hilfreich sein.