Rechtswahl bei Auslandsimmobilien

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Mir wurde folgende Frage gestellt:

„Hat man ein Wahlrecht für Immobilien im Ausland (Mallorca), welches Erbrecht angewendet wird? Auf Mallorca wurde die Erbschaftssteuer für Kinder gerade abgeschafft.“

Der Fragesteller geht davon aus, daß das anzuwendende Erbrecht und das anzuwendende Steuerrecht für die Erbschaft gleich sind. Das ist jedoch nicht so, d.h. wir müssen differenzieren.

anzuwendendes Erbrecht

Für Erbfälle ab dem 17. August 2015 gilt die sog. europäische Erbrechtsverordnung (EUErbVO). Diese bestimmt in Art. 21, daß die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates unterliegt, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Ergibt sich ausnahmsweise aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als diesem Staat hatte, so ist auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.

Wenn der obige Fragesteller zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Mallorca hatte, gilt also spanisches Erbrecht, und zwar sowohl für seine spanische als auch für alle deutschen und anderswo befindlichen Immobilien und Vermögen, unabhängig davon, daß er deutscher Staatsangehöriger war.

Auch in Spanien gibt es eine testamentarische und – wenn kein Testament errichtet wurde – eine gesetzliche Erbfolge. Wer in welcher Höhe erbt, ist in Grundzügen z.B. hier beschrieben. Ob und in welchem Umfang ein gesetzlicher Erbe durch Testament enterbt werden kann, welche Regeln bei Vorversterben von testamentarisch eingesetzten oder gesetzlichen Erben gelten und ob/wie Testamentsvollstrecker einzusetzen sind, wann das Erbe anfällt, ob/wie man es ausschlagen kann und so weiter sollte man sich rechtzeitig ansehen, damit nicht ungewollte Folgen auftreten, nur weil man den Ruhestand auf einer Finca in Mallorca verbracht hat. So erklärt vorerwähnte Quelle zum Beispiel, daß Ehegatten untereinander nur erben, wenn es keine Kinder gibt. Das sollte man dann wissen und wollen, oder andernfalls abweichend testamentarisch regeln.

abweichende Rechtswahl durch Testament

Die Bestimmung des Lokalrechtes des letzten gewöhnlichen Aufenthalts ist nicht zwingend. Art. 22 EUErbVO erlaubt ausdrücklich, eine Rechtswahl zu treffen. Allerdings kann kein beliebiges Recht gewählt werden, sondern nur das der eigenen Staatsangehörigkeit. Der in Mallorca lebende Deutsche kann daher kein französisches Erbrecht wählen (wenn er nicht zugleich auch die französische Staatsangehörigkeit hat), sondern nur deutsches. Trifft er keine Rechtswahl, bleibt es bei Art. 21 EUErbVO.

Die Rechtswahl muss ausdrücklich in einer Erklärung in Form einer Verfügung von Todes wegen erfolgen, also durch Testament (oder Erbvertrag). Möchte man das später ändern, muß auch diese Änderung testamentarisch erfolgen.

anwendbares Steuerrecht

Vom Erbrecht zu unterscheiden ist die Frage, welches Steuerrecht gilt.

Nach deutschem Recht unterwirft § 2 ErbStG der deutschen Erbschaftsbesteuerung alle Nachlässe von deutschen Staatsangehörigen, die sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben. Die Finca auf Mallorca allein reicht also nicht, wenn und solange in Deutschland noch eine Meldeanschrift existiert. Man muß sich schon komplett aus Deutschland abmelden und hier keinen Wohnsitz mehr unterhalten, um nach mehr als 5 Jahren dann aus der deutschen Erbschaftsbesteuerung herauszufallen.

Der Frage, wie die Besteuerung nach spanischem Erbrecht aussieht, kann man sich z.B. hier nähern. Danach gib es zwar ein sog. Doppelbesteuerungsabkommen; für Erbschaftssteuern gilt es aber nicht. Daher kann es sein, daß sowohl nach deutschem (weil die 5 Jahre noch nicht um sind oder noch eine deutsche Meldeanschrift besteht) als auch nach spanischem (weil man dort einen Wohnsitz hat) Recht eine Besteuerung anfällt. Um doppelte Steuern zu vermeiden, sollte man sich zu Lebzeiten entsprechende Beratung von spezialisierten Anwälten und/oder Steuerberatern einholen und die daraus folgenden Empfehlungen umsetzen.

Jedenfalls bleibt festzuhalten, daß die Rechtswahl deutschen Erbrechts bzw. die unterbliebene Rechtswahl mit der Folge spanischen Erbrechts im obigen Beispielsfall keine Auswirkungen darauf hat, ob deutsche und/oder spanische Erbschaftssteuer anfällt.

Tobias Scheidacker, Notar in Berlin-Charlottenburg