Wie sicher kann man eine Mietkaution anlegen?

Veröffentlicht von

Grundsätzlich sollte man meinen, eine Mietkaution sei aus Sicht des Mieters bei einer Bank gut und sicher angelegt. Man hat Sicherheit, dass der Vermieter sie nicht unrechtmäßig verwendet und im besten Falle – heutzutage kommt diesem Punkt eher geringe Relevanz zu – trägt sie auch noch Zinsen.

Wie sicher so eine Kaution sein kann, zeigt ein aktueller Fall aus meiner eigenen Berufspraxis. Eine Mietkaution kann nämlich mitunter so sicher hinterlegt sein, dass überhaupt niemand mehr an sie herankommt. Dem liegt folgender Fall zugrunde:

Der Mandant hat vor vielen Jahren eine Wohnung gemietet und für diese eine Mietkaution auf einem Kautionskonto einer renommierten Bank hinterlegt. Die Verpfändungserklärung für das Kautionskonto erhielt im Original der Vermieter. Das Mietverhältnis war friedlich, es gab keinerlei Beanstandungen von Seiten beider Parteien. Irgendwann veräußerte der Vermieter die Wohnung und wies die von ihm beauftragte Hausverwaltung an, sämtliche Unterlagen an die Verwaltung des Erwerbers, also des neuen Vermieters, zu übergeben. Soweit der Sachverhalt aufgeklärt werden konnte, ist dies auch geschehen.

Mit dem neuen Vermieter hatte der Mandant ebenfalls keinerlei Probleme. Schließlich kündigte der Mandant die Wohnung, weil er umziehen wollte. Mit der neuen Hausverwaltung und dem neuen Eigentümer wurde eine Wohnungsübergabe durchgeführt, ordnungsgemäß wurde ein Übergabeprotokoll abgefasst, es gab keinerlei Beanstandungen.

Der Mandant zog nunmehr in seine neue Wohnung und nachdem auch die letzte Betriebskostenabrechnung keine Nachzahlung ergab (der neue Vermieter hatte die Kaution in beiderseitigem Einvernehmen zunächst zurückbehalten, um besagte Abrechnung abzuwarten), bat der Mandant um Auszahlung der Kaution. Hier nun begann der Ärger.

Der neue Vermieter hatte die Wohnung nämlich erneut verkauft. Die Erwerberin – bis heute Eigentümerin und daher im Folgenden auch so bezeichnet – fand in ihren Unterlagen die Verpfändungserklärung nicht. Diese jedoch wollte die Bank im Original haben, um die Kaution freizugeben. Eine Anfrage bei der ursprünglichen Hausverwaltung ergab, dass die Verpfändungserklärung an die Verwaltung des neuen Vermieters übergeben worden sei. Eine Anfrage bei dieser…verlief erfolglos. Diese Verwaltung existierte nämlich nicht mehr, die zuständigen Mitarbeiter waren nicht mehr auffindbar. Der neue Vermieter, wohnhaft im osteuropäischen Ausland und der deutschen Sprache nur gebrochen mächtig, teilte per Mail mit, die Kaution „gehöre“ der Eigentümerin. Weitere Stellungnahmen von seiner Seite waren nicht zu erreichen.

Nachfragen bei dem ursprünglichen Vermieter ergaben, dass dieser keinerlei Ansprüche gegen den Mandanten geltend machen werde. Dies bestätigte er schriftlich. Seine Hausverwaltung bestätigte, dass ihr ebenfalls keinerlei Ansprüche bekannt seien und man selbst keine Unterlagen mehr habe. Die E-Mail des neuen Vermieters, wonach ihm die Kaution nicht „gehöre“, verbunden mit dem Übergabeprotokoll, das ausdrücklich einen beanstandungsfreien Zustand der Wohnung ausweist, kann man schwerlich anders deuten denn als Bestätigung, dass ebenfalls keine Ansprüche geltend gemacht werden. Zwischen Eigentümerin und Mandant gab es nie ein Vertragsverhältnis, die Wohnung ist längst neu vermietet und bewohnt.

Und die Bank? Weigert sich beharrlich, die Kaution freizugeben. Man benötige die Verpfändungserklärung im Original, zudem eine Bestätigung der Hausverwaltung (wohlgemerkt nicht etwa des Eigentümers) zum Zeitpunkt des Auszugs des Mandanten aus der Wohnung, wonach keine Ansprüche mehr geltend gemacht würden. Dem Mandanten verbleibt damit nur noch die gerichtliche Geltendmachung seiner Ansprüche. Obwohl keiner seiner Vertragspartner ihm diese vorenthalten möchte . Kurios.

Buchempfehlung

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.