BGH stärkt Vermieterrechte: keine Verjährung von Unterlassungsansprüchen im laufenden Mietvertrag
Verjährung von Ansprüchen Ansprüche, also das Recht, von jemand anderem ein Tun oder Unterlassen verlangen zu können, verjähren. Das bedeutet,
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Verjährung von Ansprüchen Ansprüche, also das Recht, von jemand anderem ein Tun oder Unterlassen verlangen zu können, verjähren. Das bedeutet,