Die steuerliche Seite eines Berliner Testaments (Teil 1)

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Einleitung

Das sog. „Berliner Testament“ sieht vor, dass sich Ehepartner gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und die Kinder erst nach dem Tod des zweiten Ehepartners erben (siehe § 2269 BGB). Das ist auf den ersten Blick naheliegend: das Vermögen wird als gemeinsames empfunden und nach dem Tod des Erstversterbenden soll sich für den Überlebenden nichts ändern. Die Kinder sollen beim ersten Erbfall auch kein Geld erhalten, sondern der überlebende Ehegatte soll erst mal alles behalten, was die Eheleute zuvor hatten; Kinder, die nach dem Erstversterbenden ihren Pflichtteil verlangen, werden für den zweiten Erbfall ebenfalls auf den Pflichtteil gesetzt (sog. Pflichtteilsstrafklausel).

Diese Regelung bringt steuerliche Nachteile mit sich, die je nach Höhe des Nachlasses erheblich sein können. Die Gründe hierfür sind im wesentlichen vier:

  • Das Thema wird komplett auf den Zeitpunkt des Erbanfalls gesetzt, vorherige Optimierungen finden nicht statt.
  • Sowohl die Kinder als auch die Eheleute selbst haben erbschaftssteuerliche Freibeträge. Die Freibeträge der Kinder werden im ersten Erbfall nicht in Anspruch genommen, da die Kinder nichts erben.
  • Das Vermögen des überlebenden Ehegatten verdoppelt sich mit dem ersten Erbfall. Das erhöht das Volumen des Nachlasses nach dem zweiten Erbfall.
  • Das Vermögen erfährt zwischen erstem und zweitem Erbfall mglw. einen inflationären Wertzuwachs. Die Freibeträge der Erbschaftssteuer ändern sich aber nicht mit der Inflation.

Was das konkret bedeutet, sehen wir uns nachfolgend näher an. Dabei erörtere ich in dem vorliegenden Blogartikel den Punkt Freibeträge. Die weiteren Punkte folgen in den kommenden Blogartikeln (Teil 2, Teil 3, Teil 4).

1. Nutzung von Freibeträgen

a) Berliner Testament

Nehmen wir an, die Eheleute haben drei gemeinsame Kinder, leben in einem Einfamilienhaus in passabler Stadtrandlage Berlins mit 200 qm Wohnfläche und haben daneben Vermögen mit einem Wert von 5 Mio Euro. Einen Ehevertrag gibt es nicht, die Erbfolge ist als Berliner Testament geregelt.

Stirbt der erste Ehegatte, erbt der andere den hälftigen Anteil am Einfamilienhaus steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Ziffer 4b ErbStG) und hat auf das übrige Vermögen (2,5 Mio) einen Freibetrag von 500.000 Euro (§ 16 ErbStG) sowie als Ehegatte einen zusätzlichen sog. Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro (§ 17 ErbStG). Zu versteuern sind damit 1.744.000 Euro. Das führt bei einem Steuersatz von 19% (§ 19 ErbStG) zu einer Steuer iHv. 331.360 Euro. Wenn das übrige Vermögen in Aktien oder Geld besteht, kann man das bezahlen. Wenn das übrige Vermögen hingegen in Immobilien besteht, kann ein Verkauf unter Zeitdruck erforderlich werden, um die Erbschaftssteuer bezahlen zu können.

b) Gestaltungen

Beim ersten Erbfall wurden die Freibeträge der Kinder nicht genutzt. Wenn das unbeabsichtigt geschieht, ist das ein vermeidbarer Fehler. Werden den Kindern Erbanteile mit einem Wert von rund je 400.000 Euro zugedacht. bleiben diese Beträge jeweils steuerfrei, während der zu versteuernde Erbanfall des überlebenden Ehegatten von 1.744.000 Euro auf (- 1,2 Mio Euro =) 544.000 Euro sinkt. Das führt zugleich zu einem geringeren Steuersatz von 15% (siehe § 19 ErbStG) mit der Folge einer Erbschaftssteuer von „nur“ noch 81.600 Euro. Das sind 249.760 Euro (also eine Viertelmillion!) weniger als in der Variante des Berliner Testaments. Wenn das übrige Vermögen nicht primär liquide ist, sondern überwiegend in Immobilien besteht, kann die Differenz den Unterschied zwischen Behalten und Zwangsverkauf ausmachen.

Weiter senken bzw. im Beispielsfall komplett beseitigen läßt sich die Steuer durch langes Leben und rechtzeitiges Schenken. Denn die Freibeträge gibt es alle 10 Jahre neu (§ 16 Abs. 2 ErbStG). Jeder Ehegatte kann zu seinen Lebzeiten alle 10 Jahre den drei Kindern je 400.000 Euro schenken, also je Ehegatte 1,2 Mio Euro. So viel ist hier (mit Blick auf den ersten Erbfall) gar nicht nötig. Es reicht, wenn der Nachlaß (des Erstversterbenden) 544.000 Euro geringer ist, um einen Steueranfall vollständig zu vermeiden, siehe oben. Das sind rund 182.000 Euro pro Kind pro Ehegatte. Und dann müssen beide noch mindestens 10 Jahre leben. Frühes Schenken und danach nicht mehr reicher werden genügt also.

Besteht das Vermögen in Immobilien, ist Schenken einfacher als bei liquidem Vermögen. Es kann anteiliges Immobilieneigentum gegen Nießbrauch in Höhe des benötigten Wertes übertragen werden. Die Erträge aus dem Objekt fließen an den Nießbraucher, also weiterhin an die Eltern, solange sie leben. Dennoch sind die Kinder betreffend den übertragenen Anteil dann bereits Eigentümer, d.h. der Anteil ist nicht mehr Teil des Nachlasses.

c) gehört nicht zum Thema, ist aber spannend

Sind die Vermögen so groß, daß man mit Freibeträgen keine Steuerfreiheit mehr herstellen kann, sind intelligentere Gestaltungen erforderlich – und durchaus machbar. Auch eine Mischung aus Freibeträgen und Gestaltung im übrigen kommt in Betracht.

Zum Beispiel können die Kinder ihren Eltern deren Immobilien abkaufen, wobei der Kaufpreis darlehensweise von den Eltern an die Kinder gegeben wird. Ist das Darlehen unverzinst, handelt es sich in Höhe des Zinsverzichts um eine Schenkung, ansonsten nicht (= kein Antasten des Freibetrags). Das Darlehen können die Kinder aus den Erträgen, die sie aus den Immobilien erhalten, im Laufe der Zeit abzahlen, auf diese Weise fließen die Erträge weiter den Eltern zu (= Rente gesichert) und der Darlehenswert schrumpft. Beginnt man das früh genug, so daß die Rückzahlung das Darlehen vor dem Versterben der Eltern tilgt, können auf diese Weise beliebig hohe Immobilienvermögen erbschaftssteuerfrei übertragen werden. Auch Grunderwerbsteuer fällt nicht an (sofern die Immobilien im Privatvermögen gehalten wurden), § 3 Nr. 6 GrErwStG.

Größere Nachlässe beinhalten oft Betriebsvermögen. Hier gelten Besonderheiten, die den Rahmen des Blogbeitrags sprengen, die aber nicht weniger interessant sind. Wichtig ist unter anderem, die Gesellschaftsverträge und die Testamente aufeinander abzustimmen, eine isolierte Regelung hier oder dort kann schief gehen. Lebzeitige Übertragungen sollten einem Gesamtkonzept folgen und nicht nur einem erbschaftssteuerlichen Fokus folgen, sondern auch die unternehmerischen, persönlichen und familiären Aspekte berücksichtigen.

Teil 2 / Teil 3