jetzt Mieterhöhung zu einem späteren Termin?

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Kann man jetzt schon die Miete zu, sagen wir, September 2020 erhöhen, wenn dann erst die drei Jahre um sind?

Jedes, wirklich jedes Telefonat oder Gespräch, das ich in den letzten zwei Tagen mit einem Eigentümer oder Verwalter geführt habe, hatte (auch) den „Mietendeckel“ zum Gegenstand. Dabei möchten alle zwei Dinge wissen: 1) ob sie die Initiative wirklich ernst nehmen sollen und 2) wie weit in die Zukunft sie die Mieten jetzt schon erhöhen können.

1. Initiative ernst nehmen!

Ja, bitte tun Sie das. Man weiß nicht, ob und mit welchem Inhalt das politisch tatsächlich beschlossen wird. Aber man muß damit rechnen, und zwar leider auch mit einem Gesetz oder einer Verordnung, die am Ende vor Gerichten als verfassungswidrig wieder aufgehoben würde. Der Senat könnte nach dem Motto arbeiten: Versuch macht schlau.

In der Zwischenzeit, die einige Jahre dauern kann, hängen Sie in einer Rechtsunsicherheit mit drakonischer Bußgeldandrohung und einer personell aufgestocken Verwaltung, die entsprechende Fälle verfolgen wird – so jedenfalls die Ankündigungen unserer Bausenatorin.

2. Wie weit in die Zukunft kann man arbeiten?

Das Gesetz hat nur eine Mindest-, aber keine Höchstfrist: Sie können die Mieterhöhung verlangen, wenn die Miete mindestens ein Jahr unverändert ist. Liegt die letzte MEH also vor Juni 2018, können Sie Erhöhung verlangen.

Das müssen Sie nicht zwingend mit 2-Monats-Frist tun. Wenn die 3 Jahre Kappungsgrenzenfrist erst im April 2020 um sind, könnten Sie jetzt schon Zustimmung zu einer Erhöhung ab dem 01.04.2020 verlangen. Die 2monatige Zustimmungsfrist des Mieters läuft dann ab jetzt, d.h. bis Ende August 2019, und die 3monatige Klagefrist läuft dann von September bis November 2019, inhaltlich geht es aber dennoch um die Mietänderung mit Wirkung ab April 2020.

Es ist im Mietrecht nicht ungewöhnlich, Vertragsänderungen mit längerer Frist zu regeln: Staffelmietvereinbarungen reichen über Jahre bis hin zu 10jähriger Vorausplanung, gerichtliche Vertragsaufhebungs-Vereinbarungen oder solche über Auszugsfristen in Räumungsklageverfahren haben mitunter 9 oder 12 Monate Vorlauf, Eigenbedarfskündigungen ebenfalls. Eine Mietänderung zu einem erst in ein oder zwei Jahren kommenden Termin ist so gesehen auch nichts anderes als eine Vertragsänderung mit längerem zeitlichen Vorlauf.

Auch hierzu werden sicherlich Kollegen wieder eine andere Auffassung entwickeln und, man weiß es ja nie, vielleicht auch die Gerichte. Aber Versuch macht schlau.

Das heutige Beitragsbild stammt aus einem Facebook-Post – zur Veranschaulichung, wie die Stimmung gerade so ist…