Der Bundesgerichtshof urteilte am 9. Februar 2018 (V ZR 311/16), dass ein Grundstückseigentümer, der einen Handwerker Reparaturarbeiten am Haus vornehmen lässt, gegenüber dem Nachbarn verantwortlich ist, wenn das Haus infolge der Arbeiten in Brand gerät und das Nachbargrundstück dabei beschädigt wird. Dass der Handwerker sorgfältig ausgesucht wurde, ändert daran nichts.
Was ist passiert?
Die Beklagten des BGH-Falles waren die Erben der ursprünglich beklagten Eheleute R., die im Laufe des Rechtsstreits verstarben. Die Eheleute R. waren Eigentümer eines Wohnhauses. Am 8. Dezember 2011 führte ein Dachdecker in ihrem Auftrag am Flachdach des Hauses Reparaturarbeiten durch. Im Verlauf der mit Hilfe eines Brenners durchgeführten Heißklebearbeiten verursachte er schuldhaft die Entstehung eines Glutnestes unter den aufgeschweißten Bahnen. Am Abend bemerkten die Eheleute Flammen in dem Bereich, in dem der Dachdecker gearbeitet hatte. Der alarmierten Feuerwehr gelang es nicht, das Haus zu retten. Es brannte vollständig nieder. Durch den Brand und die Löscharbeiten wurde das an das brennende Haus unmittelbar angebaute Haus der Nachbarin erheblich beschädigt.
Das Haus der Nachbarin ist bei der Klägerin des BGH-Falles versichert. Diese hat ihr eine Entschädigung geleistet und verlangte nun Ersatz von den beklagten Grundstückseigentümern. Über das Vermögen des Dachdeckers, der zur Zahlung von 97.801,29 € verurteilt wurde, ist das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet, dort also nichts zu holen.
Die Entscheidung
Der BGH gab der Versicherung Recht mit der Begründung, daß gegen die Beklagten ein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch besteht.
Ein solcher Anspruch ist immer dann gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muss, aus besonderen Gründen jedoch nicht unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen. Laut BGH ist das in einer Konstellation wie der vorliegenden der Fall.
Weitere Voraussetzung des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs ist, dass die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers des störenden Grundstücks zurückgeht. Ob dies der Fall ist, kann nur in wertender Betrachtung von Fall zu Fall festgestellt werden. Entscheidend ist, ob es jeweils Sachgründe gibt, dem Grundstückseigentümer oder -besitzer die Verantwortung für ein Geschehen aufzuerlegen. Dies hat der BGH in früheren Entscheidungen beispielsweise bejaht, wenn ein Haus infolge eines technischen Defekts seiner elektrischen Geräte oder Leitungen in Brand gerät oder Wasser infolge eines Rohrbruchs auf das Nachbargrundstück gelangt. Hierdurch verursachte Störungen stellen kein allgemeines Risiko dar, das sich – wie etwa ein Blitzschlag – ebenso gut bei dem Haus des Nachbarn hätte verwirklichen können und dessen Auswirkungen von dem jeweils Betroffenen selbst zu tragen sind.
An dem vorliegenden Brand hatten die Eigentümer mittelbar eine Ursache gesetzt, indem sie den Handwerker beauftragten. Für die Zurechnung des durch den Handwerker herbeigeführten gefahrträchtigen Zustands des Grundstücks kommt es nicht darauf an, ob bei der Auswahl des Handwerkers Sorgfaltspflichten verletzt wurden. Maßgeblich ist vielmehr, ob es Sachgründe gibt, die aufgetretene Störung dem Verantwortungsbereich der beklagten Eigentümer zuzurechnen. Das ist der Fall. Die Rechtsvorgänger der Beklagten waren diejenigen, die die Vornahme von Dacharbeiten veranlasst haben und die aus den beauftragten Arbeiten Nutzen ziehen wollten. Dass sie den Handwerker sorgfältig ausgesucht und ihm die konkrete Ausführungsart nicht vorgeschrieben haben, ändert nichts daran, dass sie mit der Beauftragung von Dacharbeiten eine Gefahrenquelle geschaffen haben und damit der bei der Auftragsausführung verursachte Brand auf Umständen beruhte, die ihrem Einflussbereich zuzurechnen sind.
Die Sache wurde an das Oberlandesgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Dieses hat zu klären, ob der geltend gemachte Anspruch der Höhe nach berechtigt ist.
Kommentar
Diese Entscheidung reiht sich in frühere Urteile zu diesem Thema (V ZR 193/10, V ZR 47/07, V ZR 37/02) nahtlos ein. Im Ergebnis hat der Gebäudeversicherer des beschädigten Hauses aus übergegangenem Recht einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch gegen den Eigentümers des Nachbargrundstücks, von welchem das Feuer ausgegangen war. Dieser wiederum hat einen Deckungsanspruch gegen seine Grundbesitzerhaftpflichtversicherung, sofern eine solche besteht. Insoweit entschied der BGH bereits früher (V ZR 377/98), dass Ansprüche aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB (analog) ausdrücklich als gedeckt anzusehen sind. Diese Ansprüche sind jedenfalls dann einem Schadenersatzanspruch gleichgestellt (d.h. versichert), wenn die Einwirkung zu einer Substanzbeschädigung geführt hat. Der Versicherungsnehmer darf auch mit Recht Versicherungsschutz erwarten, wenn er für ein Tun oder Unterlassen, das bei Dritten zu Sachschäden geführt hat, finanziell auf Ausgleich in Anspruch genommen wird. Auf eine Qualifizierung dieses Anspruchs als Schadenersatzanspruch im engeren Sinne darf es dabei nicht entscheidend ankommen.