Die steuerliche Seite eines Berliner Testaments (Teil 3)

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In Teil 1 ging es um Freibeträge, in Teil 2 um Steuersätze bei höherem Volumen und dessen Verdoppelung beim zweiten Erbfall bei einem Berliner Testament. Heute nun schauen wir auf die Wirkung der Inflation.

Die Wirkung der Inflation auf Vermögenswerte wird häufig unterschätzt.

Die Freibeträge im ErbStG wurden zuletzt im Jahr 2009 erhöht, also vor 15 Jahren. Eine große Berliner Altbauwohnung in guter Wohnlage kostete damals im Durchschnitt 3,11 Euro/qm Miete, d.h. für 150 qm zahlten Sie demnach 466,50 Euro Miete im Monat. Der Kaufpreis einer Altbauwohnung in Berlin begann damals bei 450 Euro pro qm, im Durchschnitt betrug er 1.350 Euro (damaliger Bericht des Gutachterausschusses Seite 54). Für die vorgenannten 150 qm im Altbau zahlte man also im günstigen Fall einen Kaufpreis von 67.500 Euro, im Durchschnitt 202.500 Euro.

Für 67.500 Euro können Sie heute keine Wohnung irgend einer Größe in Berlin kaufen. Für 202.500 Euro erhalten Sie zwischen 34 und 40 qm, d.h. eine kleine Ein-Zimmer-Wohnung. Die aktuellen Immoscout-Angebote für eine 150qm-Altbau-Wohnung liegen, während ich das schreibe, zwischen 1,1 und 1,4 Mio Euro.

Übrigens wurde die erbschaftssteuerliche Bewertung von Immobilien mit Wirkung zum 01.01.2023 geändert, für den Steuerzahler nicht zum Besseren (siehe hier). Lag der am unteren Rand geschätzte Marktwert unserer obigen Beispielwohnung im Jahr 2009 bei 67.500 Euro, so lag der steuerliche Wert nach dem BewG im Fall einer Schenkung oder eines Erbes noch einmal deutlich darunter.

Anders gesagt: im Jahr 2009 konnten Sie je nach dem, was die Rechnungen Ihres Steuerberaters erlaubten, fünf bis zehn 150qm-Altbau-Wohnungen in Berlin an jedes Ihrer Kinder vererben, ohne daß Erbschaftssteuer anfiel. Wenn Sie hingegen heute zwei dieser Wohnungen verschenken oder vererben, zahlt Ihr Kinder dafür Erbschaftssteuer iHv. rund 380.000 Euro.

Das ist der Unterschied von 15 Jahren.

Die Zeit zwischen den Erbfällen bei einem Berliner Testament wird häufig wenig genutzt.

Es ist nicht selten, daß der eine Partner den anderen um eine solche Zeitspanne überlebt.

Wir wissen aus den ersten beiden Teilen dieser Reihe, daß das Berliner Testament bei dem Längerlebenden dazu führt, daß sich dessen Vermögen im ersten Erbfall verdoppelt, und dieses inflationiert dann, solange er weiterlebt. Meist geschieht mit den Vermögenswerten in dieser Zeit nichts – sie sind da, der Längerlebende bezieht daraus seine Rente, aber eine darüber hinaus gehende Bewirtschaftung, Investitionsentscheidungen oder auch eine Umschichtung des Vermögens nach Marktlagen erfolgt nur in den Fällen, in denen das in die Hände einer professionellen Vermögensverwaltung gegeben wurde. In den anderen Fällen bleibt alles, wie es ist.

Ob der Längerlebende Eigentümer ist oder „nur“ Nießbraucher, spielt eigentlich keine Rolle.

Was in dieser Zeit aber unbemerkt stattfindet, ist das inflationäre Wachstum der Vermögenswerte, ohne daß die Freibeträge mitwachsen. Auch die Steuersatztabelle springt bei 600.000 Euro von 15% auf 19%, egal ob Sie für 600.000 Euro acht oder nur eine halbe 150qm-Altbauwohnung kaufen konnten/können. Am Ende wird nicht nur ein größerer realer Anteil des Erbes besteuert, sondern auch mit einem (ggf. wesentlich) höheren Steuersatz.

Bei anderen Gestaltungen schadet die Inflationierung nicht.

Die Schlußfolgerung liegt auf der Hand. Wenn Sie beim ersten Erbfall bereits einen Teil an die Kinder übertragen statt an den Ehegatten, dann findet der weitere Vermögenszuwachs bei den Kinder statt und wird vorerst nicht erneut vererbt. Die Inflationierung bis zum Tod des längerlebenden Elternteils schadet hinsichtlich dieser bereits übertragenen Vermögen steuerlich nicht mehr.