WEG-Recht: BGH zum Inhalt einer Jahresabrechnung

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Was gehört in eine WEG-Jahresabrechnung?

Die Kunst, eine WEG richtig abzurechnen, füllt Praktikerhandbücher ebenso wie solche für Juristen. Nach einer gestern veröffentlichten Entscheidung des fünften Zivilsenats am BGH (V ZR 189/17ist eine Übersicht über die Abrechnungsergebnisse aller Wohnungen und die den Abrechnungszeitraum betreffenden Hausgeldrückstände (Saldenliste)  nicht notwendiger Bestandteil der Jahresabrechnung im Sinne des § 28 Abs. 3 WEG. Der Beschluss der Wohnungseigentümer über die Genehmigung der Jahresabrechnung ist infolgedessen nicht allein deshalb anfechtbar, weil der Verwalter eine von ihm freiwillig erstellte Saldenliste trotz gegenteiliger Ankündigung nicht an die Wohnungseigentümer versendet bzw. nicht in der Eigentümerversammlung zur Einsicht vorlegt.

Das Urteil gibt m.E. einen recht guten Überblick über die bisherige Rechtsprechung des Senats zu den Anforderungen an eine Jahresabrechnung. Deshalb lohnt es sich, das etwas ausführlicher hier noch einmal darzustellen:

Besprechung von BGH V ZR 189/17

Der Verwalter einer WEG hat gemäß § 28 Abs. 3 WEG nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben zu erstellen. Dazu hat er eine geordnete und übersichtliche Einnahmen- und Ausgabenrechnung vorzulegen, die auch Angaben über die Höhe der gebildeten Rücklagen enthält. Diese muss für einen Wohnungseigentümer auch ohne Hinzuziehung fachlicher Unterstützung verständlich sein. Den Anforderungen genügt eine Abrechnung nur, wenn sie, anders als der Wirtschaftsplan, nicht die geschuldeten Zahlungen und die vorgesehenen Ausgaben, sondern die tatsächlichen Einnahmen und Kosten ausweist. Die Darstellung der Jahresabrechnung muss die Wohnungseigentümer in die Lage versetzen, die Vermögenslage der Wohnungseigentümergemeinschaft zu erfassen und auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen. Sie müssen nachvollziehen können, was mit den eingezahlten Mitteln geschehen ist, insbesondere ob sie entsprechend den Vorgaben des Wirtschaftsplans eingesetzt worden sind. Die Jahresabrechnung ist nicht zuletzt die Grundlage für die Festlegung der endgültigen Höhe der Beiträge.

Besprechung von BGH V ZR 147/11

Bereits im März 2012 entschied der BGH (V ZR 147/11), dass Beitragsrückstände kein notwendiger Bestandteil einer Jahresabrechnung sind. Diese ist auf die Abrechnung der Kosten des abgelaufenen Wirtschaftsjahrs unter Berücksichtigung der von den Eigentümern geleisteten Vorschüsse beschränkt. Zwar kann sowohl die Einzel- als auch die Gesamtabrechnung den buchhalterischen Stand des Hausgeldkontos unter Einbeziehung der Rückstände aus den Vorjahren informatorisch aufzeigen. Ein solcher Nachweis von Buchhaltungskonten ist jedoch weder Bestandteil der Jahresabrechnung noch des Genehmigungsbeschlusses; die daraus ersichtlichen Informationen können lediglich Indizien gegen die Schlüssigkeit der Abrechnung liefern. Aufgabe der Jahresabrechnung ist es auch nicht aufzuzeigen, ob die in dem Abrechnungsjahr entstandenen Kosten durch die laufenden Hausgeldzahlungen gedeckt werden; ein Vermögensstatus ist weder Gegenstand der Jahresabrechnung noch des Genehmigungsbeschlusses. Für eine laufende Kostendeckung sorgt vornehmlich der Wirtschaftsplan. In diesem müssen Hausgeldzahlungen festgelegt werden, die es der Verwaltung ermöglichen, die voraussichtlich entstehenden Kosten zu begleichen.

Zwar entschied der BGH auch, dass in der Jahresabrechnung die Entwicklung der Instandhaltungsrücklage darzustellen ist, um den Wohnungseigentümern eine Prüfung der Abrechnung zu ermöglichen (V ZR 44/09). Dieser Grundsatz ist aber nicht auf die Hausgeldrückstände zu übertragen. Weil die Jahresabrechnung als reine Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu führen ist, ist für den Wohnungseigentümer ohne weiteres erkennbar, ob die Hausgeldzahlungen die angefallenen Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums decken. Ist eine Differenz entstanden, kann er bei dem Verwalter nachfragen, ob diese darauf beruht, dass die anderen Wohnungseigentümer ihre Beiträge nach Maßgabe des beschlossenen Wirtschaftsplans im Abrechnungsjahr nicht gezahlt haben.

Auch eine Übersicht der Abrechnungsergebnisse aller Wohnungen ist nach der jetzt getroffenen Entscheidung nicht notwendiger Bestandteil der Jahresabrechnung. Der Informationswert einer solchen Übersicht, die die Guthaben oder Nachzahlungsbeträge für alle Wohnungen ausweist, ist nach Ansicht des BGH gering. Ein Wohnungseigentümer kann bereits aus der ihn betreffenden Einzelabrechnung erkennen, nach welchem Verteilungsschlüssel der Verwalter die Gesamtkosten verteilt hat. Er kann davon ausgehen, dass in den anderen Einzelabrechnungen der Verteilungsschlüssel konsequent angewendet wurde. Dass sich die Stimmabgabe jedes einzelnen Eigentümers bei der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung auch auf die Genehmigungen der fremden Einzelabrechnungen erstreckt, macht es nicht erforderlich, die jeweiligen Abrechnungsergebnisse aller Wohnungen in der Einzelabrechnung auszuweisen. Das daraus resultierende Informationsinteresse wird durch den Anspruch auf Einsichtnahme in die Einzelabrechnungen hinreichend gewahrt. Eine solche Übersicht wird auch dann nicht zum notwendigen Bestandteil einer Jahresabrechnung, wenn der Verwalter sie freiwillig angeboten hat oder sonst immer erstellte.

Auswertung

Diese Entscheidung macht es für WEG-Verwalter wieder etwas einfacher, was gut ist. Die Unsicherheiten über den notwendigen Inhalt einer Jahresabrechnung sowie die Art und Weise der Darstellung sind in der Praxis groß. Kein Verwalter möchte wegen einer fehlerhaften Form oder eines ungenügend ausführlichen Inhalts eine gerichtliche Aufhebung von Abrechnungsbeschlüssen riskieren, denn das sieht einerseits wie fehlende Fachkompetenz aus und verursacht andererseits internen Streit über die Verfahrenskosten, zudem Arbeitsaufwand für die Korrektur der beanstandeten Abrechnung. Als sichersten Weg wird dann mitunter empfunden, alles in die Abrechnung reinzuschreiben, was möglich ist, um nur ja nichts auszulassen. Die Eigentümer gewöhnen sich daran und verlangen es letztlich. Auch im vorliegenden Fall beruhte die Anfechtung am Ende darauf, daß der Verwalter ohne Not eine Saldenliste zur Abrechnung versprochen hatte, die er dann nicht lieferte. Je mehr Material und Informationen in das Abrechnungsformat hineingeschrieben werden, desto größer wird natürlich auch die Angriffsfläche.

Das Gegenteil wäre vielleicht besser: Beschränkung auf das Wesentliche, nämlich die reine Einnahmen-Überschuß-Abrechnung. Alles weitere ist dem BGH zufolge nur informatorisch.

Buchhinweis

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1 comments

  1. Mein Onkel hat mich letztens zum Thema WEG Recht etwas gefragt, aber ich wusste darüber nichts. Deswegen bin ich echt froh, dass ich diesen Beitrag gefunden habe. Nächstes Mal, wenn ich ihn sehe, kann ich ihm erzählen, was ich hier gelesen habe.

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